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Leserkommentar zum Artikel

Auktionsangebote auf eBay – nur bei Verwendung der einmonatigen Widerrufsfrist!

Das LG Dortmund (Beschluss vom 07.04.2011, Az.: 20 O 19/11) hat entschieden, dass Händler auf eBay eine Widerrufsbelehrung mit einer 14-tägigen Widerrufsfrist nicht verwenden können, wenn die Widerrufsbelehrung nicht unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform an den Käufer gesandt wird. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der Händler dem Käufer die Widerrufsbelehrung erst 49 Stunden nach Vertragsschluss in Textform zukommen lassen.

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Wieder mal gerichtliche Milka

Beitrag von Robert A Betongiu
10.07.2011, 06:56 Uhr

Ich liebe es, wenn ein Jurist über Dinge urteilt, von denen er ungefähr so viel versteht wie die lila Kuh von der Schokolade.

Richtig ist, dass der Vertragsschluss bei einer ebay-"Auktion" zustandekommt, indem das Höchstgebot eingegeben wird. Zu genau diesem Zeitpunkt. Aufgehoben wird der jeweils bestehende Vertrag erst durch ein abgegebenes Übergebot. Ist unstreitig und steht so in den ebay-AGB. §10, für den, der's nachlesen möchte.

Kollege Schupp meinte dazu: Anderenfalls müsste man annehmen, dass während einer Auktion eine Vielzahl von Verträgen mit den jeweiligen Höchstbietenden zustande käme, deren Auflösung - wenn ein höher Bietender hinzutritt - juristisch kaum zu begründen ist

Doch, genau so läuft das, Herr Schupp. Ich stelle was ein, Sie bieten - wir haben 'nen Vertrag. Können wir sogar beide einklagen, wenn uns langweilig wird. Ebenso ist vertraglich in diesem §10 der ebay-AGB geregelt, dass ein solcher schwebend wirksamer Vertrag durch ein Übergebot eines anderen Bieters aufgelöst wird. Damit haben sich alle Teilnehmer einverstanden erklärt. Die rechtliche Grundlage für das plötzliche "Verschwinden" des jeweils bestehnden Vertrages wäre daher eine Auflösung in beiderseitigem Einverständnis.

Richtig ist auch, dass laut Regelung §355 Abs. 2 BGB die unverzüglich nach Vertragsschluss ordnugsgemäß erfolgte Widerrufsbelehrung der vor Vertragsschluss erfolgten gleichsteht.

Wie hat nun eine ordnungsgemäß erfolgte Widerrufsbelehrung auszusehen?

Zunächst einmal Textform. §126b BGB. Könnte auch ein Richter am LG Dortmund nachlesen, was das ist. Vorausgesetzt er weiss wo das steht. Lernt man üblicherwiese im Studium. Na, kann er ja auch jetzt noch nachlesen.

Wer muss belehrt werden? Der Vertragspartner. Na dann ist ja gut - nach Auktionsende gibt es einen Höchstbieter, der belehrt werden muss. Und dazwischen jede Menge Vertragspartner, die möglicherweise belehrt werden sollten.

Wann muss belehrt werden, damit die WRB der vor Vertragsschluss erfolgten gleichgestellt wird? Unmittelbar (nach hM also unverzüglich) nach Vertragsschluss. Die Bedeutung des Begriffes unverzüglich, meine ich, muss man einem Juristen nicht erklären. Einem Richter am LG Dortmund sei aber erklärt: unverzüglich heisst "ohne schuldhaftes Zögern".

Damit sind die Rahmenbedingungen schon mal abgesteckt. Der Vertragspartner muss ohne schuldhaftes Zögern nach Vertragsschluss in Textform belehrt werden.

Für die Kontaktaufnahme zum Vertragspartner kommen nun technisch zwei grundsätzliche Möglichkeiten in Frage.

Einmal das Nachrichtensystem von ebay. Diese Mitteilung wird dem Empfänger im Rahmen seines Nachrichtensystem unter "mein ebay" im Umfang einer Webseite angezeigt.

Zum anderen der Versand einer eMail über einen Mailclient oder auch über die automatisierte Funktion seitens ebay, die nach Zeitablauf der Auktion eine hinterlegte WRB per eMail an den dann Höchstbietenden verschickt. Diese Mail ist so ziemlich eine der wenigen, die sich bei ebay nicht abstellen lässt.

Schauen wir nun mal über den Tellerrand des Landgerichtes hinaus. Zum Tellerrand des Kammergerichts. Entscheid vom 18. Juli 2006, Geschäftsnummer 5 W 295/06. Dieselbe Ansicht vertrat auch das hanseatische OLG mit Urteil vom 24. August 2006 unter Az: 3 U 103/06.

Die Anzeige eines Textes im Rahmen einer Internetseite ist keine Textform. Auf diesen beiden Entscheidungen beruht ja die ganze Kiste mit der Frage 14 Tage oder ein Monat und deshalb ist überhaupt diese Gesetzesänderung erfolgt. Denn die WRB im ebay-Angebot ist ja nach Ansicht der Gerichte ebenfalls keine Textform.

Damit scheidet aber die erste der beiden Möglichkeiten zur Belehrung schon mal aus, da über das ebay-Nachrichtensystem die Formvorschrift einer ordnungsgemäß erfolgten Widerrufsbelehrung in Textform nicht gewahrt bliebe.

Was bleibt ist demnach die Belehrung per normaler eMail. Nun bekommt aber der Verkäufer von ebay nicht automatisch die eMail-Adresse jedes einzelnen Höchstbieters, mit dem er zur Laufzeit der Auktion einen Vertrag schliesst. Er bekommt genau eine eMail-Adresse. Die desjenigen, der zum Ablauf der Auktion Höchstbietender ist.

Die anderen Vertragsparter - richtig, hier unterbleibt zwar zunächst die Belehrung, aber jedenfalls nicht schuldhaft. Denn diese Vertragspartner kann der Verkäufer zu keinem Zeitpunkt während der Laufzeit der Auktion formgerecht über das Widerufsrecht belehren. Dazu hat er überhaupt nicht die notwendigen technischen Möglichkeiten. Textform kann er ja nicht. Das kann er nur bei einem einzigen Bieter. Dem der am Schluss oben steht.

In allen anderen Fällen ist eine unverzügliche Belehrung, also eine Belehrung ohne schuldhaftes Zögern genau dadurch geprägt, dass sie solange "gezögert" wird, dass sie letztlich so lange unterbleibt, bis sie wegen der Vertragsauflösung ohnehin obsolet wird. Oder - wenn der Höchstbieter schon früh geboten hat - dann unverzüglich in Textform belehrt wird, sobald der Verkäufer das überhaupt kann.

Einzige Konsequenz daraus: der während der Laufzeit nicht ordnungsgemäß belehrte überbotene Höchstbieter kann, solange er nicht überboten ist, den schwebend wirksamen Vertrag widerrufen, ohne sich um die Widerrufsfrist zu kümmern. Da die maximale Auktionslaufzeit bei ebay aber nur zehn Tage sind, ist die Dauer der Widerrufsfrist - ob 14 Tage oder sechs Monate - ziemlich unbeachtlich, die Auktion läuft sowieso nicht so lange, dass ein Verfristen zu besorgen wäre.

Es wäre für alle einfacher gewesen, die beiden o.g. Gerichte hätten sich schon 2006 der technischen Gegebenheit erinnert dass ein Internet-Browser grundsätzlich jeden geladenen Inhalt erst mal in den Browser-Cache und damit automatisch auf die Festplatte des Anwenders schreibt, womit die damals für die Textform geforderte Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger (nicht: dauerhaft auf einem Datenträger - sic!) wenn auch nicht auf ewig, aber rein technisch doch gegeben wäre.

Dann wäre bereits die WRB im Angebot Textform und der ganze Zinnober der letzten fünf Jahre wäre einschliesslich Abmahnwelle und erforderlicher Gesetzesänderung gar nicht erst passiert.

Aber das kommt eben vor, wenn uns die lila Kuh was von der Schokolade erzählt.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 12 Kommentare vollständig anzeigen

  • Klares Fehlurteil von Xylotrechus, 15.06.2011, 18:09 Uhr

    Sehr geehrter Herr Schupp, sehe gerade, dass Sie soeben fast meinen ganzen mühsam getippten Text schon vorweg genommen haben. Dennoch danke dafür, ich sehe das exakt genauso. Hier nur noch einige ergänzende Textfragmente. Wäre das Urteil des LG Dortmund tatsächlich von Bestand und wie oben... » Weiterlesen

  • Entscheidung des LG Dortmund auch "formaljuristisch" grob falsch von Alexander Schupp, Küttner Rechtsanwälte, 15.06.2011, 16:07 Uhr

    Liebe Kollegen! Als ich erstmals von dieser Entscheidung hörte, hielt ich es zunächst für einen Aprilscherz. Ich halte diesen Beschluss für eine besonders krasse Fehlentscheidung, welcher die Bemühungen des Gesetzgebers, die Händler auf eBay denen anderer Online-Verkaufsplattformen... » Weiterlesen

  • hallo? von Simon, 09.06.2011, 20:33 Uhr

    Wie oft soll das denn noch geändert werden? !! Man kann hier doch nicht wirklich alle paar Monate das Widerrufrecht ändern. Von 14 Tage auf 2 Wochen auf 1 Monat auf 30 Tage dann wieder zurück und doch andersherum! Ich glaubs nicht !

  • Dem User kann man doch zutrauen zu lesen oder? von hdhk24, 08.06.2011, 16:04 Uhr

    In allen Auktionen und Sofortkauf-Angeboten stehen die in eBay hinterlegte Widerrufsbelehrung und auch die AGB - wer also sein gebot abgibt, akzeptiert somit die ihm präsentierten AGB und auch den Widerruf. Und wenn wir mal ehrlich sind: Welcher Verkäufer stimmt nicht einem verspätetem Widerruf... » Weiterlesen

  • was denn nun ? von HeidiMeyer, 29.05.2011, 15:31 Uhr

    habe auf der Webseite von Versandhandelsrecht eine andere Interpretation gefunden und bin nun noch verunsicherter Titel: 2 Wochen Widerrufsrecht bei eBay doch ok HILFEEEEEEE

  • formaljuristisch o. K. - aber widersinnig von Horst Rödel, 26.05.2011, 08:30 Uhr

    Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses mag, gemessen an § 9 Ebay-AGBs, zwar juristisch o. K. sein. Ist aber wohl nicht im Sinne des Erfinders. Wenn ein Vertragsschluss zu Stande kommt, dürfen beide Parteien davon ausgehen, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen zu erbringen sind. Das kann man... » Weiterlesen

  • Email von Ebay von Dreamboy, 24.05.2011, 13:25 Uhr

    Leider sind solche Emails oder überhaupt nicht Beweisfähig wenn ich behaupte keine Widerrufsbelehrung erhalten zu haben . Der Verkäufer steht in der Beweispflicht und das dürfte Ihm ohne Einschreiben so gut wie unmöglich sein .

  • Problem leicht von Ebay zu beseitigen von tokra, 24.05.2011, 13:16 Uhr

    Die Lösung dürfte technisch für Ebay recht einfach sein: Einfach jedem Bieter die Widerrufsbelehrung des Verkäufers bereits nach dem Gebot schicken, und nicht nur wie jetzt nach Aktionsablauf dem Höchstbieter (oder bei Sofortkauf dem Käufer).

  • Oh Gott von Xy, 24.05.2011, 11:57 Uhr

    oh Gott oh Gott

  • Einmonatige Widerrufsfrist von Helmut Mews, 24.05.2011, 10:10 Uhr

    Casus Knacktus ist und bleibt, dass Angebote über eBay keine Auktion im Sinne von § 156 BGB darstellen. Dementsprechend sind die Ausführungen des Gerichtes zum Vertragsabschluß nicht übrraschnd.

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