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Leserkommentar zum Artikel

Auktionsangebote auf eBay – nur bei Verwendung der einmonatigen Widerrufsfrist!

Das LG Dortmund (Beschluss vom 07.04.2011, Az.: 20 O 19/11) hat entschieden, dass Händler auf eBay eine Widerrufsbelehrung mit einer 14-tägigen Widerrufsfrist nicht verwenden können, wenn die Widerrufsbelehrung nicht unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform an den Käufer gesandt wird. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der Händler dem Käufer die Widerrufsbelehrung erst 49 Stunden nach Vertragsschluss in Textform zukommen lassen.

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Klares Fehlurteil

Beitrag von Xylotrechus
15.06.2011, 18:09 Uhr

Sehr geehrter Herr Schupp,

sehe gerade, dass Sie soeben fast meinen ganzen mühsam getippten Text schon vorweg genommen haben. Dennoch danke dafür, ich sehe das exakt genauso.

Hier nur noch einige ergänzende Textfragmente.

Wäre das Urteil des LG Dortmund tatsächlich von Bestand und wie oben zu interpretieren, wäre es von unabsehbarer Tragweite für alle eBay-Händler und es würde bei weitem nicht ausreichen die Widerrufsfrist auf 1 Monat zu verlängern.

Alle Händler, die in Ihren AGB pflichtgemäß (aber gem. Urteil nun falsch) über das Zustandekommen des Vertrags informieren, wären abmahnfähig.

Sowohl Händler als auch Käufer wären mit Abgabe des ersten Gebots bei einer eBay-Auktion an ihre vertraglichen Pflichten gebunden und dies unabhängig vom weiteren Verlauf der Auktion. Verträge mit nachfolgenden Bietern, insbesondere mit dem Höchstbietenden, könnten nicht zustandekommen. Denn wie Herr Schupp richtig erwähnt, kann der Kaufvertrag nur einmal geschlossen werden, der erste Bieter wäre bereits der Vertragspartner und das Angebot würde erlöschen.

Wenn das LG Dortmund die eBay-AGB schon dahingehend ignoriert, dass §10 Abs.1 (Zeitpunkt des Vertragsschlusses) quasi für unwirksam erklärt wird, besitzen auch die hieraus folgenden Punkte der eBay-AGB keine Gültigkeit mehr.

Läge bereits mit Gebotsabgabe ein Vertrag vor, könnte dieser nicht einfach durch Gebotsrücknahme durch den Bieter, Streichung des Gebots durch den Verkäufer oder ein höheres Gebot eines anderen Bieters erlöschen, sondern es müsste in jedem Fall eine Vertragsauflösung vorgenommen werden, die juristisch problematisch wäre. Für Bieter wäre dies zwar am einfachsten zu lösen, aber auch diese müssten bei Rücknahme ihres Gebots zumindest eine Widerrufserklärung an den Verkäufer senden.

Aus meiner Sicht (und aus Sicht der eBay-AGB) entspricht die Abgabe eines Gebots zunächst lediglich einer Interessensbekundung und einer vorbehaltlichen Annahme des Angebots durch den Bieter, wobei jedoch ausdrücklich offen bleibt, ob ein Vertrag zustandekommen wird. Dies ist schießlich die Natur einer eBay-Auktion. Unbedingte Voraussetzung ist das Wirksamwerden weiterer Faktoren, so dass ein rechtlich bindender Charakter zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe nicht vorhanden ist. - Ähnlich wie beim Warenkorb eines Onlineshops, dessen Nutzung einen Vertrag lediglich anbahnt, aber nicht abschließt.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 12 Kommentare vollständig anzeigen

  • Wieder mal gerichtliche Milka von Robert A Betongiu, 10.07.2011, 06:56 Uhr

    Ich liebe es, wenn ein Jurist über Dinge urteilt, von denen er ungefähr so viel versteht wie die lila Kuh von der Schokolade. Richtig ist, dass der Vertragsschluss bei einer ebay-"Auktion" zustandekommt, indem das Höchstgebot eingegeben wird. Zu genau diesem Zeitpunkt. Aufgehoben wird der... » Weiterlesen

  • Entscheidung des LG Dortmund auch "formaljuristisch" grob falsch von Alexander Schupp, Küttner Rechtsanwälte, 15.06.2011, 16:07 Uhr

    Liebe Kollegen! Als ich erstmals von dieser Entscheidung hörte, hielt ich es zunächst für einen Aprilscherz. Ich halte diesen Beschluss für eine besonders krasse Fehlentscheidung, welcher die Bemühungen des Gesetzgebers, die Händler auf eBay denen anderer Online-Verkaufsplattformen... » Weiterlesen

  • hallo? von Simon, 09.06.2011, 20:33 Uhr

    Wie oft soll das denn noch geändert werden? !! Man kann hier doch nicht wirklich alle paar Monate das Widerrufrecht ändern. Von 14 Tage auf 2 Wochen auf 1 Monat auf 30 Tage dann wieder zurück und doch andersherum! Ich glaubs nicht !

  • Dem User kann man doch zutrauen zu lesen oder? von hdhk24, 08.06.2011, 16:04 Uhr

    In allen Auktionen und Sofortkauf-Angeboten stehen die in eBay hinterlegte Widerrufsbelehrung und auch die AGB - wer also sein gebot abgibt, akzeptiert somit die ihm präsentierten AGB und auch den Widerruf. Und wenn wir mal ehrlich sind: Welcher Verkäufer stimmt nicht einem verspätetem Widerruf... » Weiterlesen

  • was denn nun ? von HeidiMeyer, 29.05.2011, 15:31 Uhr

    habe auf der Webseite von Versandhandelsrecht eine andere Interpretation gefunden und bin nun noch verunsicherter Titel: 2 Wochen Widerrufsrecht bei eBay doch ok HILFEEEEEEE

  • formaljuristisch o. K. - aber widersinnig von Horst Rödel, 26.05.2011, 08:30 Uhr

    Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses mag, gemessen an § 9 Ebay-AGBs, zwar juristisch o. K. sein. Ist aber wohl nicht im Sinne des Erfinders. Wenn ein Vertragsschluss zu Stande kommt, dürfen beide Parteien davon ausgehen, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen zu erbringen sind. Das kann man... » Weiterlesen

  • Email von Ebay von Dreamboy, 24.05.2011, 13:25 Uhr

    Leider sind solche Emails oder überhaupt nicht Beweisfähig wenn ich behaupte keine Widerrufsbelehrung erhalten zu haben . Der Verkäufer steht in der Beweispflicht und das dürfte Ihm ohne Einschreiben so gut wie unmöglich sein .

  • Problem leicht von Ebay zu beseitigen von tokra, 24.05.2011, 13:16 Uhr

    Die Lösung dürfte technisch für Ebay recht einfach sein: Einfach jedem Bieter die Widerrufsbelehrung des Verkäufers bereits nach dem Gebot schicken, und nicht nur wie jetzt nach Aktionsablauf dem Höchstbieter (oder bei Sofortkauf dem Käufer).

  • Oh Gott von Xy, 24.05.2011, 11:57 Uhr

    oh Gott oh Gott

  • Einmonatige Widerrufsfrist von Helmut Mews, 24.05.2011, 10:10 Uhr

    Casus Knacktus ist und bleibt, dass Angebote über eBay keine Auktion im Sinne von § 156 BGB darstellen. Dementsprechend sind die Ausführungen des Gerichtes zum Vertragsabschluß nicht übrraschnd.

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