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Leserkommentar zum Artikel

Schwarze Liste: 30 Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen abgemahnt werden können!

Die IT-Recht Kanzlei veröffentlicht nachfolgend eine „Schwarze Liste“ (samt Erläuterungen des BMJ), die 30 Beispieltatbestände der irreführenden und agressiven Geschäftspraktiken nennt, die unter allen Umständen als unlauter einzustufen sind. Um es klarzustellen: Hat sich ein Händler gegenüber einem Verbraucher einer dieser Geschäftspraktiken zu verantworten, so wird dieser Händler erfolgreich in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht in Anspruch genommen werden können („Per-se-Verbote für bestimmte Handlungsweisen“)!

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unechte Goldbarren, Goldmünzen u.s.w.

Beitrag von Peter
17.12.2010, 17:50 Uhr

Hallo, geben Sie doch mal bei Ebay in der Suchzeile das Wort "Goldbarren" ein. Man findet dann sehr viele "unechte" Goldbarren, Goldmünzen u.s.w. die jedoch sowohl in der Artikelbezeichnung als auch in der Artikelbeschreibung als "Goldbarren" tituliert werden. Zum Beispiel: "1 UNZE KRÜGERRAND 999 GOLDBARREN SÜD AFRIKA PROOF PP OZ" oder "1 Unze Goldbarren Maple Leaf Kanada NP PP RARITÄT" oder "1 Unze Goldbarren - BUFFALO USA - PP - NP - RARITÄT" oder "1 Unze Goldbarren - The Endangered Timberwolf - NP -" u.s.w. Dabei handelt es sich in vielen Fällen lediglich um "vergoldete" Kupfer-, Messing- oder andere Metallbarren. Ist es nicht verboten, solche unechten Goldbarren anzubieten auch wenn weiter unten in der Artikelbeschreibung noch oft kleingedruckt folgendes zu lesen ist?: "- Material: 100 Mils 999 Feingold gestempelt - vergoldet -" oder "Angeboten wird ein wunderschönes und streng limitiertes Krügerrand-Replikat" und "Material: 24 Karat vergoldet" oder "Material : KUPFER MIT FYNGOUD 100 MILS 999 FINE GOLD CLAD GEPUNZT" oder "Zu einer Nachprägung sollte man sagen das es sich um eine Vergoldung handelt diese mit 24 Karat angegeben wird" ???

Ich habe folgende Informationen im Internet gefunden:

"Das Anbieten solcher Gegenstände ist in Deutschland gemäss dem Feingehalts-Gesetz und dem Vertragsrecht des BGB (Abschlussverbot) und auch in vielen anderen Staaten strengstens verboten und kann in der BRD mit einer Ordnungsstrafe bis zu Euro 5000.-- belegt werden. Egal ob der Anbieter weiß, was er anbietet oder nicht. Selbst wenn er es als "Vergoldet", "Blender", "Unecht", "Erbstück", "Weiss nicht, ob echt" usw. anbietet, schützt dies nicht vor Strafe"

und

"( § 8 (Feingehalt-Gesetz) [Mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllte Gold- u. Silberwaren] (1) Auf Gold- und Silberwaren, welche mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllt sind, darf der Feingehalt nicht angegeben werden. )"

und

"Feingehaltsangabe bei der Goldauflage (Vergoldungen, Plaque usw.): Der Gold-Feingehalt der Auflage darf weder in Tausendstel noch in Karat gestempelt oder in Beifügungen (z.B. Etikett und ähnliches) oder in der Werbung genannt werden."

und

Laut dem Feingehalt-Gesetz dürfen in der BRD Goldlegierungen erst ab einem bestimmten Feingoldgehalt (z.B.: 333/1000) als "Gold" bezeichnet (tituliert) werden.

Ich vermute also, laut den gefundenen Informationen, dass wer in einer Artikelbeschreibung "Gold", "Goldbarren", "Goldmünze" u.s.w. schreibt, es sich bei dem Artikel auch tatsächlich, mindestens um eine Legierung mit entprechend im Feingehalt-Gesetz festgelegtem Feingehaltsanteil handeln muß und nicht lediglich "vergoldet" sein darf. Dazu kommt noch, dass bei diesen angebotenen, unechten z.B. Goldbarren, Goldmünzen u.s.w.(und auch vielen andern Artikeln im Handel) für die Vergoldung eine Feingehaltsangabe wie z.B.: "999", "24Kt vergoldet" u.s.w. angegeben wird, was laut Feingehalt-Gesetz ebenfalls verboten ist.

Meine Meinung: Wenn also jemand einen z.B. lediglich vergoldeten Metallbarren anbietet, der auch noch wie ein echter Goldbarren aussieht und dann sogar noch "999" (oder z.B. 24Kt) dazu schreibt, was als Feingehaltsangabe verstanden werden könnte, als "Goldbarren" tituliert und dann auch noch in der Kategorie "Edelmetalle" - "Gold" z.B. bei Ebay einstellt, dann ist dies vermutlich sehr irreführend wenn nicht bereits arglistig. Auch wenn er weiter unten in der Artikelbeschreibung kleingedruckt auf "vergoldet, plattiert, Goldauflage, KUPFER MIT FYNGOUD u.s.w. hinweist. Bietet ein solcher Anbieter hiermit nicht eine verbotene Ware an die abgemahnt werden und die Ware sogar eingezogen werden kann??

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 2 Kommentare vollständig anzeigen

  • Illegale Alternativen aus Kupfer von Gerd, 26.11.2014, 14:02 Uhr

    Ich bin der Meinung das man sogar Nachdrucke die mittlerweile in reinen Kupfer angeboten werden Verbieten sollte. Kupfer ist keinesfalls ds Edelmetall das man als Wertanlage anderen für Dumm verkaufen sollte. In jedem Elektro und Elektronik Gerät befindet sich Kupfer. Auf dem Weltmarkt kann man... » Weiterlesen

  • Antwort von Franz, 15.04.2013, 21:19 Uhr

    Hallo, ich denke das es nicht unbedingt strafbar ist,weil... 1. Gibt es für Münzen oder Barren keine Kategorie VERGOLDET, und können auch bei Gold eingestellt werden. 2. Wenn das Replikat 1:1 wie das Orginal Aussieht, ist es verboten. Die meisten legale Copien haben eine kennzeichnug wie COPY,... » Weiterlesen

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