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Derzeit werden Spielzeug-Händler abgemahnt, die ihre Waren nicht mit gut lesbaren und geeigneten Gefahrenhinweisen und Gebrauchsvorschriften in deutscher Sprache versehen haben. Informieren Sie sich, welche Spielzeuge betroffen und wie diese jeweils zu kennzeichnen sind!
Beitrag von Zeljko Cokesa
01.10.2010, 12:00 Uhr
Gemäß der neuen Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG Artikel 11 Abs. 2 müssen ab Juli 2011 auch bei einem Online-Kauf die maßgeblichen Spielzeug-Warnhinweise für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein, z.B. Achtung! Nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet. Erstickungsgefahr wegen verschluckbarer Kleinteile.
Das Fehlen der Warnhinweise im Online-Shop kann ab Juli 2011 Gegenstand einer Abmahnung werden.
Richtige Kennzeichnung: Spielzeug muss mit deutschen Gefahrenhinweisen und Gebrauchsvorschriften versehen sein von 20.04.2009
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