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Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kann manchmal fast poetisch sein. So geht es beim Kauf und der Lieferung einer Sache um „Gefahr“ und „Schuld“. Gemeint ist hier der „Gefahrübergang“ und die Frage, wo der Leistungserfolg also der Leistungsort ist. Noch einfacher ausgedrückt. geht es um die Frage, wer haftet dafür, dass eine Ware beim Versand beschädigt wird oder verloren geht. Muss der Verkäufer eine neue Ware schicken oder muss der Käufer zahlen, obwohl er eine beschädigte oder gar keine Ware erhalten hat.
Beitrag von Matthias Wegmann
09.09.2010, 14:43 Uhr
Guten Tag,
ich habe gerade Ihren Artikel über den Gefahrübergang gelesen. Im abschließenden Satz sagen sie:
"Liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor, ist beim Versendungskauf in der Regel von einer Schickschuld auszugehen. Das heißt, der Erfüllungsort ist beim Verkäufer und die Gefahr geht über, wenn der Käufer die Ware an seinem Geschäftssitz an ein Transportunternehmen übergeben hat."
Müsste es denn nicht richtig heißen, dass die Gefahr übergeht, wenn der VERKäufer die Sache an ein Transportunternehmen übergibt? Immerhin schreiben Sie dies vorher unter Punkt 2.3 in der Auflösung:
"Alles spricht für eine Schickschuld. In diesem Fall wäre der Erfüllungsort beim Verkäufer und die Gefahr ginge auf den Rechtsanwalt über, nachdem die Ware an das Transportunternehmen übergeben worden ist."
Desweiteren kann der Käufer ja auch keine Sache übergeben, da er ja eben nichts hat.
Eine kleine Anmerkung. Vielen Dank ansonsten für den hilfreichen Artikel.
Gruß
Matthias Wegmann
Weitere Kommentare zu diesem Artikel:
Klasse Artikel, im letzten Satz muss es aber heißen "wenn der Verkäufer die Ware an seinem Geschäftssitz an ein Transportunternehmen übergeben hat."
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In diesem Fall hat der Kunde keine Ansprüche, weil er selbst bestätigt hat, dass die Ware bei Lieferung keine offensichtlichen Mängel aufwies. Er kann dann später nicht mehr behaupten, die Ware kam offensichtlich beschädigt an. Vielmehr er kann das schon. Er wird aber zahlen müssen.
Rätsel um Gefahr und Schuld bei der Lieferung von 18.09.2008
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