Leserkommentar zum Artikel Rätsel um Gefahr und Schuld bei der Lieferung

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kann manchmal fast poetisch sein. So geht es beim Kauf und der Lieferung einer Sache um „Gefahr“ und „Schuld“. Gemeint ist hier der „Gefahrübergang“ und die Frage, wo der Leistungserfolg also der Leistungsort ist. Noch einfacher ausgedrückt. geht es um die Frage, wer haftet dafür, dass eine Ware beim Versand beschädigt wird oder verloren geht. Muss der Verkäufer eine neue Ware schicken oder muss der Käufer zahlen, obwohl er eine beschädigte oder gar keine Ware erhalten hat.

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unlogische Quintessenz

Beitrag von Matthias Wegmann
09.09.2010, 14:43 Uhr

Guten Tag,

ich habe gerade Ihren Artikel über den Gefahrübergang gelesen. Im abschließenden Satz sagen sie:

"Liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor, ist beim Versendungskauf in der Regel von einer Schickschuld auszugehen. Das heißt, der Erfüllungsort ist beim Verkäufer und die Gefahr geht über, wenn der Käufer die Ware an seinem Geschäftssitz an ein Transportunternehmen übergeben hat."

Müsste es denn nicht richtig heißen, dass die Gefahr übergeht, wenn der VERKäufer die Sache an ein Transportunternehmen übergibt? Immerhin schreiben Sie dies vorher unter Punkt 2.3 in der Auflösung:

"Alles spricht für eine Schickschuld. In diesem Fall wäre der Erfüllungsort beim Verkäufer und die Gefahr ginge auf den Rechtsanwalt über, nachdem die Ware an das Transportunternehmen übergeben worden ist."

Desweiteren kann der Käufer ja auch keine Sache übergeben, da er ja eben nichts hat.

Eine kleine Anmerkung. Vielen Dank ansonsten für den hilfreichen Artikel.

Gruß
Matthias Wegmann

Weitere Kommentare zu diesem Artikel:

  • Versendungskauf von kossibaer, 03.03.2011, 19:35 Uhr

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    Der Erfüllungsort bei der Erstellung einer Homepage liegt, wenn eine Abnahme vereinbart wird, beim Auftraggeber. Dies trifft auch dann zu, wenn eine Installation beim Auftraggeber erfolgt. Erfolgt aber lediglich eine Übersendung von Files, liegt der Erfüllungsort beim Auftragnehmer.

  • Erfüllungsort von ESC, 18.03.2009, 17:11 Uhr

    Wo liegt denn eigentlich der Erfüllungsort, wenn es sich bei der Leistung um die Erstellung einer Homepage handelt?

  • Antwort (la perladonna) von RAin Keller-Stoltenhoff, 11.10.2008, 18:15 Uhr

    Wenn die Ware nicht offensichtlich beschädigt ist und der Kunde unterschreibt, dass die Ware keine offensichtlichen Mängel aufweist, dann ist die Ware geliefert. Stellt der Kunde dann später Mängel fest, stehen ihm die gesetzlichen Mängelansprüche zu. Da der Kunde Verbraucher ist, liegt die... » Weiterlesen

  • Antwort (Herr Günther) von RAin Keller-Stoltenhoff, 11.10.2008, 18:14 Uhr

    In diesem Fall hat der Kunde keine Ansprüche, weil er selbst bestätigt hat, dass die Ware bei Lieferung keine offensichtlichen Mängel aufwies. Er kann dann später nicht mehr behaupten, die Ware kam offensichtlich beschädigt an. Vielmehr er kann das schon. Er wird aber zahlen müssen.

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