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Das OLG Köln (Urteil vom 02.07.2010, Az. 6 U 48/10) hat eine Entscheidung zur gezielten Behinderung von Mitbewerbern nach § 4 Nr. 10 UWG getroffen. Eine solche ist gegeben, wenn ein Marktinhaber eine „Markenbeschwerde“ bei Google einlegt um dadurch die Mitbewerber daran zu hindern durch AdWords-Werbung auf ihre Produkte hinzuweisen.
Beitrag von Robby T.
01.09.2010, 06:41 Uhr
Demnach kann der Händler also mit seinen Markenprodukten auch innerhalb der AdWords Werbung betreiben, ohne dass er fürchten muss gegen Markenrechte zu verstoßen? Habe ich das richtig verstanden? Ausschlaggebend ist nur, dass nicht in die Irre geführt wird? Aber wie bin ich mir als Händler denn sicher, dass jeder Kunde meine Werbung richtig versteht? Gibt es da Richtlinien oder ähnliches?
OLG Köln: AdWords-Markenbeschwerde als gezielte Behinderung von Mitbewerbern von 31.08.2010
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