Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
Viele Händler gehen selbstverständlich davon aus, dass den Verbrauchern ein Widerrufsrecht zusteht. Grundsätzlich hat der Händler jedoch die Wahl, ob er dem Verbraucher statt eines Widerrufsrechts lieber ein Rückgaberecht einräumen möchte. Kann der Händler dies aber auch wirksam auf der Auktionsplattform eBay ?
Beitrag von wolfgang b.
27.08.2010, 10:08 Uhr
hallo herr müller,
wie sie es denn mit der den tranportkosten aus, wenn der händler nicht paketversandfähige waren über 40,- euro zur selbstabholung anbietet einhergehend mit der empfehlung entsprechender speditionen welche ggf. vom käufer beauftrag werden können. ein entsprechendes tranportauftragsformular wird dem käufer zur verfügung gestellt.
viele grüsse
wolfgang b.
Weitere Kommentare zu diesem Artikel:
Beim Link auf diese Seite, wurde darauf hingewiesen, dass das Einräumen des Rückgabrechts bei Ebay abmahnfähig sei. Im nachfolgenden Artikel steht nun wieder, dass es ohne Probleme zulässig ist. Was stimmt denn nun?
Sehr geehrte Kommentatorin, ich danke Ihnen für Ihre Frage und darf Ihnen mitteilen, dass die Frage nach dem Unterschied zwischen Widerrufs- und Rückgaberecht durchaus berechtigt ist: Der Händler hat die Wahl, ob er dem Verbraucher ein Widerrufs- oder ein Rückgaberecht einräumen möchte.... » Weiterlesen
Vielleicht oute ich mich jetzt nun als fürchterlich dumm, aber mir ist der Unterschied zwischen Widerrufs- und Rückgaberecht nicht klar. Ich beiden Fällen gebe ich als Kunde die Ware doch zurück. Warum gibt es dann zwei Modelle?
Frage des Tages: Kann der Händler einem Verbraucher auf der Auktionsplattform eBay ein Rückgaberecht einräumen? von 18.08.2010
IT-Recht Kanzlei
Alter Messeplatz 2
80339 München
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de