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Nach § 124 Abs.1 OWiG ist es verboten, das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes zu benutzen. Ferner bestimmt § 124 Abs.2 OWiG, dass den genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen solche gleich stehen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. Eine Zuwiderhandlung kann mitunter ein Bußgeld nach sich ziehen.
Beitrag von IT-Recht Kanzlei
27.08.2010, 09:52 Uhr
Die Flaggen, die insbesondere während der letzten WM oft zu sehen waren, sind eine Phantasiekombination aus Bundesflagge und Bundeswappen; die Dienstflagge des Bundes dagegen besteht aus Bundesflagge und Bundesschild, dieser ist anders gestaltet als das Bundeswappen. Dienstflagge und "WM-Fahne" sind also optisch unterscheidbar, der Verkauf dieser Fahnen und die Verwendung zu privaten Zwecken sind daher geduldet. Ansonsten ist die Verwendung des Bundeswappens bzw. Bundesadlers natürlich ebenso wie das Führen der Bundesdienstflagge verboten.
Weitere Kommentare zu diesem Artikel:
??? Und wie verhält sich diese Ordnungswidrigkeit in Bezug auf die Fanartikel, die anlässlich der Fussballweltmeisterschaft überall zu kaufen waren? Was ist mit den ganzen Fähnchen, die so munter an den Autos hingen? So richtig überzeugt dieser Artikel nicht...
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