Leserkommentar zum Artikel Frage des Tages: Kann der Händler einem Verbraucher auf der Auktionsplattform eBay ein Rückgaberecht einräumen?

Viele Händler gehen selbstverständlich davon aus, dass den Verbrauchern ein Widerrufsrecht zusteht. Grundsätzlich hat der Händler jedoch die Wahl, ob er dem Verbraucher statt eines Widerrufsrechts lieber ein Rückgaberecht einräumen möchte. Kann der Händler dies aber auch wirksam auf der Auktionsplattform eBay ?

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Was ist der Unterschied zwischen Widerrufs- und Rückgaberecht ?

Beitrag von RA Jan Lennart Müller
20.08.2010, 10:30 Uhr

Sehr geehrte Kommentatorin,

ich danke Ihnen für Ihre Frage und darf Ihnen mitteilen, dass die Frage nach dem Unterschied zwischen Widerrufs- und Rückgaberecht durchaus berechtigt ist:

Der Händler hat die Wahl, ob er dem Verbraucher ein Widerrufs- oder ein Rückgaberecht einräumen möchte.

Räumt der Händler dem Verbraucher ein Widerrufsrecht ein, so kann der Kunde den Widerruf durch Übersendung des Widerrufs in Textform oder durch Rücksendung der Ware (wenn diese bereits überlassen wurde)ausüben. Es besteht allerdings Streit über die Frage, ob der Verkäufer zuerst den Kaufpreis zu erstatten oder der Verbraucher die Ware zurückzusenden hat. Der Händler hat im Falle der Einräumung eines Widerrufsrechts die Möglichkeit, dem Verbraucher die Rücksendekosten aufzuerlegen, wenn der Warenwert den Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder die Ware bei einem Wert von mehr als 40 Euro noch nicht bezahlt wurde.

Sollte der Händler dem Verbraucher ein Rückgaberecht einräumen, kann der Verbraucher dieses Recht nur durch Rücksendung der Ware bzw. bei nicht paketversandfähiger Ware durch Rücknahmeverlangen in Textform ausüben. Der Händler kann mit einem eingeräumten Rückgaberecht sicherstellen, dass er zuerst die Ware erhält, bevor der Kaufpreis erstattet werden muss. Im Falle des Rückgaberechts stellt es sich für den Händler nachteilig dar, dass dieser immer die Kosten für den Rückversand zu tragen hat.

Das Widerrufsrecht ist damit vorteilhaft, wenn der Händler überwiegend Waren unter 40 Euro verkauft und/oder auf Rechnung liefert. Demgegenüber ist Rückgaberecht für den Händler von Vorteil, wenn er überwiegend Waren über 40 Euro verkauft und/oder keinen Kauf auf Rechnung anbietet.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jan Lennart Müller

Weitere Kommentare zu diesem Artikel:

  • Abmahnfähig oder nicht?? von Evy, 23.11.2011, 09:10 Uhr

    Beim Link auf diese Seite, wurde darauf hingewiesen, dass das Einräumen des Rückgabrechts bei Ebay abmahnfähig sei. Im nachfolgenden Artikel steht nun wieder, dass es ohne Probleme zulässig ist. Was stimmt denn nun?

  • transportkostenerstattung bei selbstabhlung + rücksendung von wolfgang b., 27.08.2010, 10:08 Uhr

    hallo herr müller, wie sie es denn mit der den tranportkosten aus, wenn der händler nicht paketversandfähige waren über 40,- euro zur selbstabholung anbietet einhergehend mit der empfehlung entsprechender speditionen welche ggf. vom käufer beauftrag werden können. ein entsprechendes... » Weiterlesen

  • Rückgabe/Widerrufsrecht von Katja S., 18.08.2010, 15:14 Uhr

    Vielleicht oute ich mich jetzt nun als fürchterlich dumm, aber mir ist der Unterschied zwischen Widerrufs- und Rückgaberecht nicht klar. Ich beiden Fällen gebe ich als Kunde die Ware doch zurück. Warum gibt es dann zwei Modelle?

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