Leserkommentar zum Artikel
AG München: Das vermeintliche Schnäppchen...
Das Anbieten einer Ware auf der Homepage eines Internetshops stellt noch kein Angebot dar. Dieses liegt in der Bestellung des Käufers und muss vom Inhaber des Shops noch angenommen werden.
Schnäppchen
Beitrag von Werner K.
05.08.2010, 09:35 Uhr
Der Kaufvertrag richtet sich doch immer nach der invitatio ad offerendum; wieso sollte es eine Rolle spielen, ob der Vertrag im Supermarkt oder im Internet geschlossen wird??? Verstehe gar nicht, wieso da extra noch ein Urteil her musste. Sollte doch klar sein!
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