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Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.06.2010; Az.: 16 U 239/09) hat eine Entscheidung zur Haftung der DENIC als Störer bei offensichtlichen Namensrechtsverletzungen getroffen und einen Löschungsanspruch der streitgegenständlichen Domains gegenüber der DENIC bejaht. Eine offensichtliche Namensrechtsverletzung lag im konkreten Fall vor, da es sich bei dem geschützten Namen um eine Regierung eines deutschen Bundeslandes oder Landesbezirkes handelt.
Beitrag von Albert C.
02.08.2010, 13:30 Uhr
Ist ja schon ein Fall zum Schmunzeln! Da hat der Unternehmer aus Panama bestimmt zuerst große Augen gemacht, dass solch eine Registrierung in Deutschland überhaupt möglich war und sich anschließend ins Fäustchen gelacht.... Tja, und da denkt man in Deutschland würde immer alles kontrolliert werden..
OLG Frankfurt a.M.: Störerhaftung der DENIC bei offensichtlichen Namensrechtsverletzungen von 02.08.2010
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