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<p class="MsoNormal" style="text-align: justify;">Grundsätzlich ist es irreführend, für eine Ware zu werben, die nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der Nachfrage vorrätig ist. Der Verkäufer kann eine solche Irreführung allerdings ausschließen, indem er seine Werbung mit dem Hinweis „Abgabe nur, solange der Vorrat reicht“ versieht.
Beitrag von wildsurfer41
10.12.2008, 11:07 Uhr
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat sich der Praxis sog. Lockvogelangebote angenommen:
http://www.vz-nrw.de/UNIQ122890267225059/link321922A.html
„Solange der Vorrat reicht“ – ein zulässiger Werbehinweis? von 05.12.2008
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