Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
Die PAngV sieht vor, dass derjenige, der über das Internet gewerblich Waren gegenüber Verbrauchern anbietet, seine Preise mit dem Hinweis zu versehen hat, dass die Umsatzsteuer bereits enthalten ist. Nur, wie hat sich hierbei der Kleinunternehmer zu verhalten, der im Sinne des § 19 UstG von der Umsatzsteuer befreit ist?
Beitrag von Ralf Stork
19.07.2010, 13:13 Uhr
@Jürgen
Ein zusätzlicher Hinweis ist sicherlich nicht verkehrt. Dann sollte er aber auch sachlich korrekt sein.
"Gemäß § 19 UStG erheben wir aber keine Umsatzsteuer" ist jedoch falsch, weil damit der Eindruck erweckt wird, dass in den Preisen des Kleinunternehmers keine USt. enthalten ist.
Der § 19 UStG ist jedoch keine Regelung zur Steuerfreiheit (diese sind in § 4 UStG definiert), sondern eine Vereinfachungsregelung für die Finanzverwaltung.
Das Missverständnis - auch vieler "Fachleute" - beruht auf der Bedeutung des Wortes "erheben". Wer erhebt denn die Umsatzsteuer? Es ist doch der Staat, der diese vom Unternehmer erhebt. Der Unternehmer schuldet also die Umsatzsteuer.
Wenn man dies bedenkt, wird auch der Satz "Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben" verständlich.
Der Staat verzichtet auf die Erhebung der geschuldeten Umsatzsteuer (nicht etwa der Unternehmer bei seinem Kunden).
Zum Ausgleich dafür darf der Kleinunternehmer gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Und er darf die in seinen Preisen enthaltene Umsatzsteuer nicht auf seinen Rechnungen ausweisen. Alles reine Vereinfachung!
Wenn schon ein Hinweis, dann ganz bestimmt nicht an prominenter Stelle. Denn für wen wäre ein solcher Hinweis? Doch nicht für den normalen Verbraucher, der davon bestenfalls irritiert wird und auf einen Einkauf verzichtet.
So etwas bringt man in den rechtlichen Informationen (AGB) unter und der Hinweis "Auf unseren Rechnungen wird die MwSt nicht ausgewiesen" ist völlig ausreichend. Von einem Käufer, der entweder zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder aus anderen Gründen (z.B. Drittland) die MwSt erstattet bekommen könnte, ist zu erwarten, dass er sich aktiv informiert.
Es ist auch auf der Rechnung kein Hinweis erforderlich, warum die MwSt nicht ausgewiesen wird. Dies muss nur bei steuerfreien Lieferungen/Leistungen gemacht werden. Natürlich ist ein Hinweis auf der Rechnung auch nicht schädlich.
Weitere Kommentare zu diesem Artikel:
Fazit immer noch?: „Der angegebene Preis ist ein Endpreis zzgl. Versandkosten. Gemäß § 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese folglich auch nicht aus (Kleinunternehmerstatus)“. oder wass ist jetzt richtig?
Mir stellt sich die Frage, was das OLG Frankfurt unter "von der Umsatzsteuerpflicht befreit" versteht. Aus dem Zitat geht das nicht hervor. Ist sich das Gericht der Tatsache bewusst gewesen, dass die Umsatzsteuer beim Kleinunternehmer nach § 19 UStG zwar im Preis enthalten ist, diese aber nicht... » Weiterlesen
Obgleich, soweit erkennbar, zu dieser Frage noch keine obergerichtliche Entscheidung vorliegt, gibt es hierzu jedenfalls eine obergerichtliche Einschätzung, die die hier im Artikel vertretene Auffassung unterstützt. So hat in einem von uns im Jahre 2008 geführten Verfahren das OLG Frankfurt (Az.... » Weiterlesen
Ich habe mit Vorbehalt beide Möglichkeiten einbezogen. Für den besucher denke ich ist die Preisangabenverordnung wichtiger als das Umsatzsteuergesetz. Meine Lösung im Kopfbereich immer sichtbar: Wichtig! "inkl.19%Mwst." bedeutet, Preis ist ein Endpreis (Preisangabe gemäß § 1 II PAngV)... » Weiterlesen
Ist das eine ernstzunehmende Lösung: inkl. 0% MwSt., zzgl. Versandkosten? Genauso würde ich meinen Shop auch zu Wasser lassen.
Lösung: einfach "inkl. 0 MwSt." schreiben --> schöne Zweideutigkeit, kann jeder Rechtsverdreher, das sehen was er will :)
@J.L. >> Sie verwechseln "nicht erhoben" mit "nicht zu zahlen" << Ich kann da nichts verwechseln, weil es nichts zu verwechseln gibt. In diesem Fall bedeutet nämlich "nicht erhoben" nämlich genau "nicht zu zahlen". Denn in der Deutung des Wortes "erhoben" liegt der Trugschluss, dem viele... » Weiterlesen
was soll man überhaupt noch glauben? Was soll man überhaupt noch schreiben? Das Gesetz bleut uns tatsächlich ein wir sollen unsere Kunden nicht irre leiten, aber dieses Gesetzt tut genau das mit uns, irreleiten, irritieren, verwirren, falsch leiten.... Ich kann nur noch den Kopf schütteln
Zum Kommentar #1: Dem muss ich widersprechen. §19.1 UStG sagt: "Die für Umsätze ... geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern ... nicht erhoben ... " Da das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich davon ausgeht, dass Leistung plus Steuer nach dem gültigen Steuersatz gerechnet wird, heißt das... » Weiterlesen
Wenn sich nichtmal die Anwälte sicher sind wie sollenw ir Kleinunternehmer dann auf der sicheren Seite sein? Ichweiß mittlerweile garnicht mehr was ich im Shop nun anzeigen lassen soll :(
Können Kleinunternehmer im Internet auf den Hinweis "inkl. Mwst." verzichten? von 15.07.2008
IT-Recht Kanzlei
Alter Messeplatz 2
80339 München
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de