Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
Gütesiegel sind mittlerweile tägliche Begleiter im e-Trade – kaum ein Onlineshop ist noch nicht geprüft, zertifiziert, akkreditiert oder sonstwie herausgestellt. Bei der Wahl des verwandten Gütesiegels ist jedoch Vorsicht geboten: Wird durch das Siegel lediglich der gesetzliche Soll-Zustand angepriesen, so liegt in der Regel ein Wettbewerbsverstoß vor. So hatte z.B. das LG Berlin in einem aktuellen Urteil (02.02.2010, Az. 15 O 249/09) zu entscheiden, ob ein bestimmtes Gütesiegel gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.
Beitrag von M. Ferrara
08.06.2010, 10:04 Uhr
Da kann ich nur zustimmen und das Urteil begrüßen! Als Kunde verliert man mehr und mehr das Vertrauen in Zertifikate, Siegel etc., wenn sich solch "schwarze Schafe" breit machen. Eigentlich ist es eine Unverschämtheit für die Minimumstandards ein Gütesiegel anzubringen und dann auch noch damit zu werben. Die sollten sich was schämen!
Weitere Kommentare zu diesem Artikel:
Was bedeutet eigentlich die Bezeichnung "trusted shop"? Mir ist zwar klar, dass es dabei nicht um ein Gütesiegel im Sinne Ihres Artikels geht, aber es handelt sich doch um ein rechtliches Siegel bzw. "Aushängeschild", oder?
Gütesiegel: Vorsicht vor Werbung mit Selbstverständlichkeiten von 31.05.2010
IT-Recht Kanzlei
Alter Messeplatz 2
80339 München
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de