LG München: Werbung von über vier Wochen mit Gegenüberstellung des ehemaligen Verkäuferpreises mit herabgesetzten aktuellen Preis ist kritisch
Das LG München I ist der Meinung, dass es in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht unzulässig sein kann, Produkte länger als vier Wochen mit einem dem aktuellen Peis gegenüber gestellten ehemaligen eigenen Verkaufspreis (in Form durchgestrichener und/oder mit dem Hinweis: "statt..." oder "bisher" versehene Preise) zu bewerben.
20% auf alles
Beitrag von Bärbel S.
01.06.2010, 13:08 Uhr
Wie kann es eigentlich sein, dass eine bekannte Baumarktkette immer noch mit ihrem Slogan "20% auf alles" werben darf, obwohl allgemein bekannt ist, dass die Grundpreise deutlich höher liegen, als bei anderen Anbietern? Dem Verkäufer wird ein "Schnäppchen" suggeriert, das in Wirklichkeit aber eine Mogelpackung ist. Nicht nur eine Unverschämtheit, sondern auch eine echte Irreführung des Verbrauchers, die eigentlich verboten gehört!!!
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