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Ein Geschenkgutschein ist für viele Anlässe eine tolle Idee. Der Kunde zahlt dem Händler einen bestimmten Betrag und erhält dafür eine Urkunde, die er verschenken kann. Doch oft geraten diese Geschenkgutscheine in irgendeiner Schublade in Vergessenheit und werden erst lange nach dem Ausstellungsdatum wiederentdeckt. Doch ist der Gutschein dann nicht schon längst verfallen? Mit dieser Frage hatte sich zuletzt das OLG München beschäftigt und befunden, dass sich die Gültigkeit von Gutscheinen an der gesetzlichen regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren orientieren muss.
Beitrag von Spezialagent1@web.de
03.05.2010, 10:32 Uhr
Hallo!
Durch einen Umzug habe ich einen am Dezember 2001 ausgestellten Gutschein, für eine Veranstaltung im Wert von über 300 DM, erst Anfang diesen Jahres wiedergefunden. Der Gutschein war auf 1 Jahr Gültigkeit ausgestellt.
Ermutigt durch am 19.05.09 veröffentlichten Artikel von Herrn Barth versuchte ich, meinen vermeintlichen Anspruch auf Erstattung des Geldes, geltend zu machen. Ich bot an, 10% wg. entgangenem Umsatz in Abzug zu bringen.
Leider kam die Absage, dass ich keinerlei Rechte auf das Geld hätte.
Auch eine Rechtsberatung durch eine Beratungshotline meinte, die Verjährung wäre eingetreten gem. §§195/199 BGB. Ich hätte keinerlei Aussichten, hier etwas erreichen zu können.
Sowohl dem Gutscheinaussteller, wie auch der Rechtsberaterin versuchte ich die Auffassung darzulegen, dass ich zwar durch Verjährung keinen Anspruch auf Gutscheineinlösung hätte, sehr wohl aber auf die Herausgabe des Geldes, zumal der Gutschein noch Vor-Euro-Zeit ausgestellt sei, und hier eine 30 jährige Verjährungsfrist gelten würde.
Leider konnte sich bisher niemand von diese Rechtsaufassung überzeugen.
Also doch: Gutschein wegwerfen?
Viele Grüße
Spezialagent1@web.de
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Geschenkgutscheine: Aus den Augen - aber lange nicht aus dem Sinn von 19.05.2009
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