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Die Europäische Kommission hat eine neue Gruppenfreistellungsverordnung für Vereinbarungen zwischen Herstellern und Vertriebshändlern für den Verkauf von Waren und Dienstleistungen angenommen. Nach wie vor gilt der Grundsatz, dass die Unternehmen selbst entscheiden, wie ihre Produkte vertrieben werden. Voraussetzung ist allerdings, dass diesbezügliche Vereinbarungen keine Preisabsprachen oder anderen Kernbeschränkungen enthalten und keine der beiden Seiten – d. h. weder Hersteller noch Vertriebshändler – mehr als 30 % am jeweiligen Markt besitzt. Zugelassene Händler dürfen die Produkte ohne Mengenbeschränkungen über das Internet verkaufen. Zudem gibt es weder Einschränkungen in Bezug auf den Standort der Kunden noch die Preise.
Beitrag von Bieg
28.04.2010, 12:14 Uhr
Hallo,
woraus ziehen Sie, "dass Zugelassene Händler die Produkte ohne Mengenbeschränkungen über das Internet verkaufen dürfen?" Das verstehe ich so, dass in einem selektiven Vertriebssystem den Händlern der Verkauf über das Internet laut der neuen Verordnung nicht verboten werden darf. Diese Regelung finde ich in der Verordnung vom 20.4.2010 jedoch nicht ausdrücklich. daher würe mich interessieren, woraus Sie dies entnehmen.
mfg
H. Bieg
Kartellrecht: Kommission erlässt überarbeitete Wettbewerbsregeln für den Waren- und Dienstleistungsvertrieb von 21.04.2010
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