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Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 02.07.2009 – Az. I-4 U 43/09 – seine bisherige Rechtsprechung weiter gefestigt und die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung als wettbewerbswidrig eingestuft.
Beitrag von sebastian
23.04.2010, 18:32 Uhr
Was ist, wenn man kundenorientiert arbeitet und dem Kunden den Widerruf per Telefon anbietet und diesen z.B. schriftlich bestätigt.
Wird hier kundenfreundlichkeit/-orientiertheit abgemahnt?
Weitere Kommentare zu diesem Artikel:
Ich musste bei diesem Beitrag mir die Frage stellen, ob nicht auch die Telefonnummer im Impressum schon deshalb irreführend ist, weil angenommen werden kann, dass ein Anruf für einen Widerruf ausreichend sei. Es stellt sich die Frage, ob nicht angesichts der Tatsache, dass das bloße Rücksenden... » Weiterlesen
Wie sieht eigentlich die Rechtslage aus, wenn Telefon- und Faxnummer identisch sind (beispielsweise wenn bei Internettelefonie beides über EINE Nummer läuft und vom Router sortiert wird)?
Das OLG Hamm bestätigt: Die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig von 07.07.2009
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