Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kann manchmal fast poetisch sein. So geht es beim Kauf und der Lieferung einer Sache um „Gefahr“ und „Schuld“. Gemeint ist hier der „Gefahrübergang“ und die Frage, wo der Leistungserfolg also der Leistungsort ist. Noch einfacher ausgedrückt. geht es um die Frage, wer haftet dafür, dass eine Ware beim Versand beschädigt wird oder verloren geht. Muss der Verkäufer eine neue Ware schicken oder muss der Käufer zahlen, obwohl er eine beschädigte oder gar keine Ware erhalten hat.
Beitrag von RAin Keller-Stoltenhoff
11.10.2008, 18:14 Uhr
In diesem Fall hat der Kunde keine Ansprüche, weil er selbst bestätigt hat, dass die Ware bei Lieferung keine offensichtlichen Mängel aufwies. Er kann dann später nicht mehr behaupten, die Ware kam offensichtlich beschädigt an. Vielmehr er kann das schon. Er wird aber zahlen müssen.
Weitere Kommentare zu diesem Artikel:
Hallo, leider musste ich feststellen, dass Sie diese Seite nicht mehr pflegen. Ich habe meine Frage selber beantwortet: Die Eigentumsübertragung findet nicht, wie Sie schreiben, beim Erfolgsort (das Zuhause des Herrn Rechtsanwaltes Schlau) statt, sondern beim Erfüllungsort. Ein... » Weiterlesen
Hallo, was aber sollte unser Rechtsanwalt denn nun unternehmen? Da er ja erst Eigentümer würde, wenn ihm die Ware übergeben wird (Stichpunkt Erfolgsort), kann er sich als Nicht-Eigentümer und Nicht-Vertragspartner ja auch nicht an den Frachtführer wenden. Das lese ich aber sehr häufig. Also ist... » Weiterlesen
Klasse Artikel, im letzten Satz muss es aber heißen "wenn der Verkäufer die Ware an seinem Geschäftssitz an ein Transportunternehmen übergeben hat."
Guten Tag, ich habe gerade Ihren Artikel über den Gefahrübergang gelesen. Im abschließenden Satz sagen sie: "Liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor, ist beim Versendungskauf in der Regel von einer Schickschuld auszugehen. Das heißt, der Erfüllungsort ist beim Verkäufer und die Gefahr geht über,... » Weiterlesen
Hallo, bezüglich des Kommentars vom 25.03. habe ich eine Frage: Gibt es einen Quellenangabe zu dieser Aussage? Ist diese Teil eines Urteils? Vielen Dank im Voraus für einen kleinen Hinweis. Gruss Frank S.
Und wie ist es, wenn man einen Artikel per Post bekommt, der nicht ordungsgemäß verpackt wurde? In meinem Fall ein Notebook, welches ich von einem Privatverkäufer erstanden habe. Es wurde zwar geliefert, aber es war nicht ordentlich verpackt und lag ungeschützt ohne jegliche Polsterung im Karton.... » Weiterlesen
Wenn jemand am vertraglich vereinbarten Erfüllungsort die Ware quittiert und behauptet der Empfänger zu sein, dann kann sich der Schuldner darauf verlassen, dass der richtige unterschreibt. Der Gläubiger muss er sich die Handlung eines Fremden selbst dann zurechnen lassen, wenn dieser seine... » Weiterlesen
Hallo, danke für die interssanten Informationen. Ich hätte ergänzend zum vorherigen Kommentar noch gern erfahren wie die Lage ist, wenn der Empfang mit dem Namen des Empfängers quittiert wird und der Empfänger dann behauptet die Unterschrift wäre nicht seine (gefälscht) und versichert die Ware... » Weiterlesen
Vielen Dank für Ihre Hilfreichen Ausführungen. Hätte aber gern noch etwas dazu gehört, wer die Beweislast der Zustellung trägt! Im vorliegenden Fall wurde Empfangsbeleg mit anderem Namen (nicht dem Käufer) unterschrieben, Paket wurde dem Käufer auch nicht ausgehändigt, sondern ist beim Zusteller... » Weiterlesen
Der Erfüllungsort bei der Erstellung einer Homepage liegt, wenn eine Abnahme vereinbart wird, beim Auftraggeber. Dies trifft auch dann zu, wenn eine Installation beim Auftraggeber erfolgt. Erfolgt aber lediglich eine Übersendung von Files, liegt der Erfüllungsort beim Auftragnehmer.
Rätsel um Gefahr und Schuld bei der Lieferung von 18.09.2008
IT-Recht Kanzlei
Alter Messeplatz 2
80339 München
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de