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Darum ging es: Ein Verbraucher bestellte Cognac bei einem Online-Handler, entfernte dessen Original-Celophanverpackung und beschädigte die Wachskapsel der Cognacflasche. Anschließend berief sich der Verbraucher auf sein Widerrufsrecht. Zu Recht?
Beitrag von Heiko
01.04.2010, 08:32 Uhr
Ich habe die Gerichtsentscheidung heute, am 01. April, gelesen. Ich hatte zunächst an einem Aprilscherz gedacht. Aber das ist nicht der Fall. Ich frage mich, wie schwachsinnig Richter sind. Auch Cognac ist ein Lebensmittel, insbesondere für Alkoholiker. Durch das Entfernen des Sicherheitsverschlusses ist es möglich, dass der Verbraucher, der die Flasche im Rahmen seines Widerrufsrechts zur Prüfung öffnet, vergiftet. Haben unsere klugen Richter, deren Entscheidungen sich dem Niveau US-amerikanischer Verbraucherschutzentscheidungen angleichen, das bedacht?
Weitere Kommentare zu diesem Artikel:
Obwohl ich Verbraucher bin... Sinn des Fernabsatzgesetzes ist doch, dem Verbraucher beim Fernabsatz die gleichen Möglichkeiten und Rechte einzuräumen wie beim Ladenkauf. Und dort ist ja das Beschnuppern des Kognaks auch nicht möglich. Obwohl ich ja Einiges gewöhnt bin von deutschen Richtern,... » Weiterlesen
kann nur ein Aprilscherz sein. Wenn ein Lebensmittel geöffnet wird kann es nicht mehr zurück gegeben werden, das ist doch logisch.
Mal davon abgesehen, dass ich nicht - wie ein anderer Kommentator hier - den Richter für schwachsinnig halte, ist dieses Urteil schon etwas skurril. Natürlich ist Cognac kein Lebensmittel, aber der Natur nach ein Verbrauchsgut. Schließlich dient es nicht der nachhaltigen Nutzung, die z.B. typisch... » Weiterlesen
Das es ein Fernabsatzgesetz geben muß, ist sinnvoll und notwendig; denn hier ist ein "gekauft wie gesehen" nicht möglich. Eine geöffnete Cognacflasche stellt für mich aber bereits eine Art "Inbetriebnahme" des zur Ansicht erhaltenen Artikels dar. Ich würde diesen Artikel nicht mehr kaufen, da der... » Weiterlesen
Verkaufen wir, kostet knapp 35.000 Euro. Das Urteil kann nur ein Scherz sein. Wird die Flasche geöffnet ist diese fast wertlos.
Interessante Gerichtsentscheidung. Vielleicht sollte man zukünftig bei sämtlichen Spirituosen, die man auch im Supermarkt zu erwerben beabsichtigt, erstmal probeschnuppern. Was einem nicht zusagt, stellt man einfach wieder ins Regal. Die Geschäftsinhaber dürften begeistern sein, schließlich macht... » Weiterlesen
zurücknehmen okay, aber dann mit hohem Wertersatz, eigentlich ja 100%.
Da muss man sich über die Richter ja schon ein bißchen wundern und annehmen, dass diese keinen Cognac mögen! Was bleibt dem armen Verkäufer nun anderes übrig, als die schon "offene" Flasche selbst zu trinken? In diesem Sinne: Prost"
AG Potsdam: Verbraucher, der Korken von Cognacflasche zieht, hat uneingeschränktes Widerrufsrecht von 22.03.2010
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