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Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 17.02.2010 (Az.: 5 W 10/10) entschieden, dass die Verwendung der so genannten 40 € - Klausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung eine zusätzliche vertragliche Vereinbarung dieser Kostentragungsregelung etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraussetzt. Dies gelte auch für den Fall, dass der Unternehmer die Widerrufsbelehrung mit der 40 € - Klausel direkt in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebunden hat.
Beitrag von Unbekannt
30.03.2010, 08:06 Uhr
Es sollte doch reichen wenn ein entpsrechender Passus in den ABG'S in den Widerrufsbelehrungen enthalten ist oder?
Weitere Kommentare zu diesem Artikel:
bezieht sich die 40€ auf einen Artikel oder auf mehere mit Gesamtpreis über 40€?
Hallo, die von Ihnen bezogene Widerrufsbelehrung müsste aber zumindest mit AGBs kombiniert werden um Rechtssicherheit zu erlangen? Danke!
Nein, dies ist nicht der Fall.
Hallo, bedeutet dies, das die von Ihrer Kanzlei im September 2009 verkauften Muster Widerrufsbelehrungen aktuakisiert werden müssen?
Hallo Herr Ließmann, bei den 40 € handelt es sich um den Bruttopreis der Widerrufsware. Die Versandkosten sind nicht einzubeziehen.
Hallo Herr Nagel, beziehen sich die EUR 40,-- inkl. Porto (Hinsendung). oder exkl.?? MfG. Eckhard Ließmann
OLG Hamburg: „40 € - Belehrung“ setzt vertragliche Vereinbarung voraus von 03.03.2010
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