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Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt der Grundsatz, den Einzelnen bei der Erhebung und weiteren Nutzung seiner Daten davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird (§ 1 Abs. 1 BDSG). Sucht ein Patient einen Arzt auf, so werden von diesem u.a. durch die Dokumentation der Behandlungsgeschichte Daten erhoben. Insofern sammeln sich im Laufe des Bestehens einer Arztpraxis sowie auch einer Gemeinschaftspraxis Datenbestände an. Was geschieht aber mit dem erhobenen Datenbestand, wenn eine Gemeinschaftspraxis aufgelöst wird? Der folgende Beitrag behandelt diese Thematik am speziellen Fall der lokalen Datenspeicherung in der Arztpraxis.
Beitrag von Unbekannt
19.03.2010, 08:58 Uhr
Ach, da wird einfach mal der Patientenstamm meistbietend verkauft. Ist doch ein gutes Geschäft! Und da die Ärzte sowieso nur am jammern sind, wie schlecht es ihnen geht, lässt sich der ein oder andere seine "Sammlung" bestimmt fürstlich entlohnen. Wen kümmert da der Datenschutz???
Datenschutzrechte der Patienten: bei Auflösung einer Gemeinschaftspraxis von 17.03.2010
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