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Das OLG Koblenz (Beschluss vom 08.03.2010; Az.: 9 U 1283/09) hatte über die Frage zu befinden, ob es für eine vertragliche Vereinbarung der 40-€-Klausel gemäß § 357 II 3 BGB ausreicht, dass die Klausel nur Erwähnung in der Widerrufsbelehrung selbst findet. Im Ergebnis schloss sich das Gericht der Auffassung des OLG Hamburg an (Beschluss vom 17.02.2010; Az.: 5 W 10/10), dass für eine vertragliche Vereinbarung eine gesonderte Vereinbarung außerhalb der Widerrufsbelehrung verlangte. Sowohl im Fall des OLG Koblenz, als auch in der Entscheidung des OLG Hamburg war die Widerrufsbelehrung in den AGB eingebettet.
Beitrag von Jörg Faustmann
18.03.2010, 12:25 Uhr
Sehr geehrte Kollegen,
mit Urteil vom 10.12.2009 hat bereits das OLG Stuttgart (2 U 51/09) entsprechend entschieden, laut eines Hinweises bei Trusted Shops das OLG Hamm (Urteil v. 2.3.2010, 4 U 180/09) ebenso.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Jörg Faustmann
OLG Koblenz: 40€-Klausel nur in der Widerrufsbelehrung genügt nicht für eine vertragliche Vereinbarung von 18.03.2010
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