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Noch bis vor kurzem war die Frage streitig, ob unwirksame (weil rechtswidrige) AGB in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind, also abgemahnt werden können. Dieses Problem hat sich mittlerweile (gerade vor dem Hintergrund der noch immer nicht in nationales Recht umgesetzten UGP-Richtlinie) geklärt – wieder einmal zu Ungunsten der Online-Händler.
Beitrag von Christian de Nocker
06.10.2008, 05:31 Uhr
Mir leuchtet die Argumentation in Ihrem Beitrag nicht ein. Der Begriff der Marktverhaltensregel in § 4 Nr. 11 UWG wird von der UGP-Richtlinie nicht berührt. Insoweit gibt es für die OLGe Hamburg und Köln zunächst keinen Grund, ihre Rechtsprechung aufzugeben.
Zwar mag eine unzulässige Klausel im Einzelfall geeignet sein, eine relevante Irreführung zu bewirken oder den Kunden unsachgemäß zu beeinflussen. Dies dürfte jedoch keineswegs die Regel sein, so dass auch unter Geltung der UGP-Richtlinie unzulässige AGB-Klauseln nicht unbedingt wettbewerbswidrig sein müssen.
Sind falsche AGB abmahnfähig? (Auswirkungen der UGP-Richtlinie) von 06.10.2008
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