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Nach § 1 Abs.2 S.2 PAngVO sind Onlinehändler verpflichtet, neben dem Endpreis auch anzugeben, ob zusätzlich Versandkosten anfallen. Online-Händler, die ihre Versandkosten nach Gewicht staffeln, haben ihren Artikelbeschreibungen zwingend Gewichtsangaben beizufügen. Das gilt unter Umständen auch für die Produktübersichtsseite!
Beitrag von A. Schillo
11.03.2010, 10:44 Uhr
Ist wieder typisch, dass in Deutschland der Kunde eben KEIN König ist! Da jammern die Händler rum, dass sie nun ihre Produkte abwiegen müssen! Das bringt mich auf die Palme!!! Ja, klar! Wer denn sonst? Soll ich als Kunde denn jetzt noch raten, wieviel mich die ganze Sache kosten wird? Das will ich doch schon vorher wissen! Echt, im Jammern und Beschweren sind mal wieder alle ganz groß!
Weitere Kommentare zu diesem Artikel:
Was ist denn nun die Neuerung? Der Fakt, dass man auf der Produktübersichtseite die Gewichtsangabe bereits benennen muss? Verstehe ich nicht so richtig. Die Gewichtsangabe zur Berechnung der Versandkosten ist doch nicht neu. Sieht man doch auch an den übrigen Kommentaren zum Artikel????
Vielen Dank für diesen Hinweis,ich habe es sofort geändert! Glückliche Weihnachten
Es ist unglaublich, wieviel Tausende und Abertausende Bestimmungen sich die Juristen und Beamten in Berlin, Brüssel und wer weiß wo ausdenken, um die Bürger per Abamhnung abzocken zu können. Jetzt muss ich also alle meine online angebotenen, gebrauchten Bücher holen, wiegen und alle Angebote... » Weiterlesen
Online-Shops: Häufiger Fehler bei nach Gewicht gestaffelten Versandkostenangaben von 10.03.2010
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