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Das OLG München (Urteil vom 08.10.2009, Az.: 6 U 1575/08 und 6 U 2160/08) hatte jüngst u.a. über eine Werbung mit kostenloser fachärztlicher Beratung für schönheitschirurgische Eingriffe zu entscheiden und diese Werbung als unlauter angesehen.
Beitrag von Hr. Schimmelpfennig
10.03.2010, 06:54 Uhr
Guten Tag! Ich nehme Bezug auf einen Artikel Ihrer Ärztehomepage zum Thema Schweinegrippe. Dort schreiben Sie, dass mit der Impfung gegen Schweinegrippe nicht durch Hausärzte geworben werden darf. Nun ist die Frage, ob die Werbung in der Zeit, als eine Hysterie in Presse, Funk und Fernsehn geschürt wurde, gar nicht als Werbung anzusehen war, sondern eher als eine Art "Grundversorgung" des Bürgers. Schließlich war bekannt, dass der Impfstoff knapp wäre (obwohl er es nicht war) und die Schreckensszenarien taten ihr übriges. Kurz: der Arzt, der die Impfung vornahm, informierte seinen Patienten darüber; quasi tat er nichts anderes als ein Anwalt, der auf seinem "Werbe"schild am Eingang aufzählt, auf welche Rechtsgebiete er sich spezialisiert hat.
OLG München: Werbung mit kostenloser fachärztlicher Beratung unlauter von 09.03.2010
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