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Zurzeit werden Online-Händler abgemahnt, die Tintenpatronen für Tintenstrahldrucker verkaufen. Begründung: Keine oder nur unzureichende Angaben zu den Füllmengen der Produkte.
Beitrag von
10.03.2010, 00:16 Uhr
Hallo,
laut dem Urteil vom 03.06.2008, Az.: I-20 O 140/08 ist diese Angabe nicht notwendig. Wie sehen Sie das?
Mfg
Weitere Kommentare zu diesem Artikel:
Bitte beachten Sie, dass es bei diesem Urteil (vom 03.06.2008, Az.: I-20 O 140/08) allein um die Frage ging, ob beim Verkauf von Druckerpatronen Grundpreise anzugeben sind.
Hallo, leider geben auch OEM-Hersteller wie z.B. HP, Brother nicht die Füllmengen an, so dass man gar nicht umhin kommt, den schwarzen Peter an die Originalhersteller weiter zu geben.
Keine Angaben zu Füllmengen: Anbieter von Tintenpatronen für Tintenstrahldrucker werden abgemahnt von 11.01.2010
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