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Das Landgericht Dresden hat entschieden, dass die alleinige Verwendung der Bezeichnung "Rechtsanwälte" in Verbindung mit der Nennung des Nachnamens eines Rechtsanwalts auf einem anwaltlichen Briefkopf wettbewerbswidrig ist, wenn eine dieser Kurzbezeichnung entsprechende Anzahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auf dem Briefkopf nicht namentlich aufgeführt ist.
Beitrag von Unbekannt
08.03.2010, 11:40 Uhr
Angenommen die Kanzlei trägt den Namen: "RAe Dr. tralala" - genügt dies im Sinne des LG Dresden oder ist dies ein ähnlicher Fall wie beschrieben? Durch "RAe" wird auf mehrere Juristen hingewiesen, aber tatsächlich genannt ist doch nur ein Anwalt! Heißt dass, das diese Bezeichnung abmahnbar ist?
LG Dresden: Irreführende Angaben im Briefkopf eines Rechtsanwalts sind abmahnbar von 08.03.2010
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