Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
Auf www.kino.to kann man sich kostenlos viele, teilweise sogar aktuelle Kinofilme durch Streaming anschauen. Viele Nutzer dieser Seite sind sich jedoch unsicher, ob die Nutzung für sie legal ist.
Beitrag von Patrick Prestel, IT-Recht Kanzlei
04.03.2010, 14:20 Uhr
Sehr geehrte Verfasser der Kommentare,
vielen Dank für das rege und kritische Beurteilen unserer Artikel, wovon die IT-Recht Kanzlei immer wieder profitiert.
Ich möchte den Artikel insoweit ergänzen, als meines Erachtens § 44a UrhG vorliegend nicht einschlägig ist. Denn es liegt weder eine „Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler“ noch eine „rechtmäßige Nutzung“ vor.
Von der Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler sind Übertragungen via Internet zwar erfasst. Geschützt ist aber nur der Vermittler, nicht der Sender oder der Empfänger.
Eine rechtmäßige Nutzung liegt ebenso nicht vor, da der Empfänger das Recht zur Vervielfältigung nicht eingeräumt bekommen hat.
Des Weiteren ist die Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit der Vorlage bei den Filmen, die schon längst im Handel sind eher fraglich. Allerdings ist meines Erachtens dann der Fall des § 53 I UrhG gegeben, der auf eine offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Vorlage abstellt.
Damit bleibt es im Ergebnis dabei, dass das Nutzen der Seite nicht legal ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Patrick Prestel
Weitere Kommentare zu diesem Artikel:
Sehr geehrte Leser, ich darf Bezug nehmen auf den Kommentar des Besuchers "Olaf". Wie bereits am Ende des Beitrags erwähnt, können eine zivilrechtliche Schadensersatzhaftung sowie ein strafrechtliches Verfahren Sanktionen sein. Konkrete gerichtliche oder außergerichtliche Verfolgungen sind... » Weiterlesen
Guten Tag, vielen Dank für Ihre rechtliche Einschätzung. Persönlich habe ich die seite noch nicht benutzt, weil ich mir einen aktuellen Film lieber im Kino ansehe. Aber das tut nichts zur Sache. Interessant wäre es jedoch, ob die Frage der Legalität dieser Seite überhaupt einmal richterlich... » Weiterlesen
@voriger Unbekannt: Richtig, das ist der anerkannte Unterschied zwischen Arbeitsspeicher und Cache - bei der Zwischenspeicherung im Arbeitsspeicher handelt es sich ohne Zweifel um eine "technisch notwendige" Vervielfältigung "ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung". Hätte man allerdings... » Weiterlesen
Da kann ich mich meinem Vorredner nur anschließen. § 44a UrhG dürfte hier im Rahmen der Prüfung übersehen worden sein. Anders dürfte das Ergebnis jedoch bei Verwendung des progressive downloads ausfallen, bei dem tatsächlich eine permanente Kopie, wenngleich in einem temporären Ordner erstellt wird.
Woher soll ein Internetnutzer wissen ob der Webseitenbetreiber einen Lizenzvertrag mit dem Hersteller hat? Das weiss ich auch nicht bei uTube oder RTL oder andere Portale....
Bei aktuellen Kinofilmen erscheint mir das logisch. Gilt das gleichfalls für alte Filme / Serien, die schon längst im Handel sind? Muss der Nutzer auch dann davon ausgehen, dass keine Rechte zur (kostenlosen) Veröffentlichung bestehen?
Beim Streaming wird ja gerade KEINE vollständige Kopie im Arbeitsspeicher gehalten. Vielmehr sollte hier der § 44a UrhG (Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen greifen), welche zulässig sind.
IT-Recht Kanzlei
Alter Messeplatz 2
80339 München
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de