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Auf www.kino.to kann man sich kostenlos viele, teilweise sogar aktuelle Kinofilme durch Streaming anschauen. Viele Nutzer dieser Seite sind sich jedoch unsicher, ob die Nutzung für sie legal ist.
Beitrag von Unbekannt
02.03.2010, 17:43 Uhr
Woher soll ein Internetnutzer wissen ob der Webseitenbetreiber einen Lizenzvertrag mit dem Hersteller hat?
Das weiss ich auch nicht bei uTube oder RTL oder andere Portale....
Weitere Kommentare zu diesem Artikel:
Sehr geehrte Damen und Herren, sehen Sie die Rechtslage als identisch an, wenn es sich um gestreamte TV-Serien handelt, nicht aber um Kinofilme? Ich würde mir gern eine Sitcom auf deutsch ansehen, die noch nicht auf DVD gekauft werden kann. Sie lief im Fernsehen, wurde aber abgesetzt. Jemand... » Weiterlesen
Sehr geehrte Leser, ich darf Bezug nehmen auf den Kommentar des Besuchers "Olaf". Wie bereits am Ende des Beitrags erwähnt, können eine zivilrechtliche Schadensersatzhaftung sowie ein strafrechtliches Verfahren Sanktionen sein. Konkrete gerichtliche oder außergerichtliche Verfolgungen sind... » Weiterlesen
Guten Tag, vielen Dank für Ihre rechtliche Einschätzung. Persönlich habe ich die seite noch nicht benutzt, weil ich mir einen aktuellen Film lieber im Kino ansehe. Aber das tut nichts zur Sache. Interessant wäre es jedoch, ob die Frage der Legalität dieser Seite überhaupt einmal richterlich... » Weiterlesen
Sehr geehrte Verfasser der Kommentare, vielen Dank für das rege und kritische Beurteilen unserer Artikel, wovon die IT-Recht Kanzlei immer wieder profitiert. Ich möchte den Artikel insoweit ergänzen, als meines Erachtens § 44a UrhG vorliegend nicht einschlägig ist. Denn es liegt weder eine... » Weiterlesen
@voriger Unbekannt: Richtig, das ist der anerkannte Unterschied zwischen Arbeitsspeicher und Cache - bei der Zwischenspeicherung im Arbeitsspeicher handelt es sich ohne Zweifel um eine "technisch notwendige" Vervielfältigung "ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung". Hätte man allerdings... » Weiterlesen
Da kann ich mich meinem Vorredner nur anschließen. § 44a UrhG dürfte hier im Rahmen der Prüfung übersehen worden sein. Anders dürfte das Ergebnis jedoch bei Verwendung des progressive downloads ausfallen, bei dem tatsächlich eine permanente Kopie, wenngleich in einem temporären Ordner erstellt wird.
Bei aktuellen Kinofilmen erscheint mir das logisch. Gilt das gleichfalls für alte Filme / Serien, die schon längst im Handel sind? Muss der Nutzer auch dann davon ausgehen, dass keine Rechte zur (kostenlosen) Veröffentlichung bestehen?
Beim Streaming wird ja gerade KEINE vollständige Kopie im Arbeitsspeicher gehalten. Vielmehr sollte hier der § 44a UrhG (Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen greifen), welche zulässig sind.
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