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Das OLG Hamburg hat vorgstern mit unanfechtbarem Revisionsurteil entschieden, dass schon derjenige Internet-Nutzer es in nach § 184 b Abs. 4 StGB strafbarer Weise unternimmt, sich den Besitz an Dateien mit kinderpornographischem Inhalt zu verschaffen, der bewusst und gewollt eine Internetseite mit solchem Inhalt aufruft und auf seinem Computerbildschirm betrachtet. Die Strafbarkeit setze nicht voraus, dass der Nutzer – wie in der Praxis nur erschwert beweisbar – die Datei manuell auf seinem Computer abspeichern will oder Kenntnis von einer automatischen Abspeicherung im so genannten Internet-Cache seines Computers hat.
Beitrag von R. Ellwald
17.02.2010, 11:32 Uhr
Wird dadurch nicht jede journalistische Recherche und kriminalistische Untersuchung nach Pornografie im Internet ebenfalls illegal?
Weitere Kommentare zu diesem Artikel:
Ich bin in den 90iger Jahren zur Zahlung von 9000.- DM verurteilt worden, weil ich offensichtliche Taten im Internet in 27 Fällen angezeigt habe. Mir wurde von meinem Anwalt empfohlen, keine Revision zu beantragen, da ich "glimpflich" davon gekommen sei, da die Daten auch in meinem Cache (ohne... » Weiterlesen
Wenn das Anzeigen des Inhalts auf dem Bildschirm nun doch mit dem Besitzt gleichzusetzen ist, bedeutet dies doch im Umkehrschluß, dass die angezeigte WRB eines ebay-Angebotes auch im Besitz des kunden gelangt ist. Entweder speicherbar oder im Cache... Finde es merkwürdig weshalb in einem Fall... » Weiterlesen
OLG Hamburg: Schon das Betrachten kinderpornographischer Internet-Seiten ist strafbar von 17.02.2010
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