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Der BGH hatte in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 18.06.2009; Az.: I ZR 224/06) zu entscheiden, ob die Angabe „solange der Vorrat reicht“ im Zusammenhang mit mengenmäßig beschränkten Zugaben beim Kauf von Produkten zu einem festgelegten Warenwert eine intransparente Verkaufsförderungsmaßnahme darstellt.
Beitrag von Unbekannt
09.02.2010, 10:08 Uhr
Wieso denn? Warum müssen wir Händler immer mit härteren Vorgaben legen, als der Otto-Normal-Verkäufer. Der hat schließlich auch keine unbegrenzte Menge von Zugaben auf Lager. Mit uns Händlern kann man's ja machen! Da ist es ein echter Lichtblick, dass der BGH diesmal ein Einsehen hatte!
Weitere Kommentare zu diesem Artikel:
Wie sollen die Händler denn überprüft werden,ob sie als sog. Zugabe nicht nur 5 Artikel bereithalten? Natürlich geht es hier um gezieltes "Druckaufbauen", damit der potentielle Kunde gezielt und evtl schneller als vorgesehen zugreift. Dieses Anlocken ist doch ganz normal. Anscheinend auch für den... » Weiterlesen
BGH: Werbung mit dem Hinweis „solange der Vorrat reicht“ grundsätzlich nicht wettbewerbeswidrig von 08.02.2010
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