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Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines Internetanschlusses jedenfalls dann verlangen, wenn er bereits über einen PC verfügt, im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat keine zusätzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in dem erforderlichen Umfang auch Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört das Internet.
Beitrag von Heiner B.
29.01.2010, 07:35 Uhr
Da muss man schon schmunzeln! Internet für den Betriebsrat - wow!!! Wie arbeiten die denn sonst so? Noch mit Fernschreiber. Manchmal ist die Regelungswut doch völlig daneben. Jedenfalls gratuliere ich den Damen & Herren Betriebsräten zu ihrer technischen Errungenschaft!
Bundesarbeitsgericht: Internet für den Betriebsrat von 27.01.2010
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