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Nach § 1 Abs.2 S.2 PAngVO sind Onlinehändler verpflichtet, neben dem Endpreis auch anzugeben, ob zusätzlich Versandkosten anfallen. Online-Händler, die ihre Versandkosten nach Gewicht staffeln, haben ihren Artikelbeschreibungen zwingend Gewichtsangaben beizufügen. Das gilt unter Umständen auch für die Produktübersichtsseite!
Beitrag von Herbert Huber
16.09.2008, 14:32 Uhr
Es ist unglaublich, wieviel Tausende und Abertausende Bestimmungen sich die Juristen und Beamten in Berlin, Brüssel und wer weiß wo ausdenken, um die Bürger per Abamhnung abzocken zu können. Jetzt muss ich also alle meine online angebotenen, gebrauchten Bücher holen, wiegen und alle Angebote ergänzen. (Ich war schon versucht zu fragen: Gilt auch der Pauschalhinweis: soweit kein Gewicht angegeben, gilt der niedrigste Porto/Verpachungssatz? Doch was soll's: selbst wenn der gilt: abmahnen kann man ja doch mal.).
Man ist den Abmahnhaien fast schutzlos ausgeliefert.
Nächstens erhalte ich noch eine Abmahnung, weil noch alte Rechtschreibung einsetze. Welch ein Land!
Weitere Kommentare zu diesem Artikel:
Ist wieder typisch, dass in Deutschland der Kunde eben KEIN König ist! Da jammern die Händler rum, dass sie nun ihre Produkte abwiegen müssen! Das bringt mich auf die Palme!!! Ja, klar! Wer denn sonst? Soll ich als Kunde denn jetzt noch raten, wieviel mich die ganze Sache kosten wird? Das will ich... » Weiterlesen
Was ist denn nun die Neuerung? Der Fakt, dass man auf der Produktübersichtseite die Gewichtsangabe bereits benennen muss? Verstehe ich nicht so richtig. Die Gewichtsangabe zur Berechnung der Versandkosten ist doch nicht neu. Sieht man doch auch an den übrigen Kommentaren zum Artikel????
Vielen Dank für diesen Hinweis,ich habe es sofort geändert! Glückliche Weihnachten
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