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Derjenige, der in Inseraten sowie Internetseiteneine detaillierte Leistungsbeschreibung einschließlich Zeit- und Preisangaben für sexuelle Dienste unterbreitet, verstößt gegen das Werbeverbot des § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG - so das OLG Zweibrücken.
Beitrag von Unbekannt
12.01.2010, 20:13 Uhr
"... gewandelten Verständnis in der Bevölkerung..." Wie bitte? Was für eine Ignoranz, Unverfrorenheit und Anmassung!
OLG Zweibrücken: Werbung für Prostitution darf nicht zu detailliert ausfallen von 17.04.2008
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