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Abmahnung vermeiden: Wie sind Haushaltskühl- und – gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte im Internet zu kennzeichnen? Der nachfolgende Beitrag der IT Recht Kanzlei verschafft Ihnen einen Überblick über die notwendigen Pflichtangaben.
Beitrag von Frank
11.01.2010, 08:39 Uhr
Guten Morgen it-recht Team
Wenn ich mir die Anlage 1 durchlese, finde ich bei
Geräuschemission folgendes:
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3.Ermittlung der erforderlichen Angaben
(1) Die nach dieser Anlage erforderlichen Angaben sind anhand harmonisierter Normen zu ermitteln, die im Auftrag der Kommission durch die zuständigen Normungsgremien erarbeitet und angenommen worden sind, soweit die Referenznummern der harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und die Referenznummern der sie umsetzenden deutschen Normen im Bundesanzeiger veröffentlicht sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Angaben über Geräuschemissionen gemäß RL 86/594/EWG zu ermitteln. Diese Angaben sind zu machen, wenn der Schalleistungspegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei denn, daß Gerät ist ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt. Werden Angaben über Geräuschemissionen gemacht, ohne daß hierzu eine Verpflichtung besteht, so gilt Satz 1 ebenfalls.
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Also muß doch die Geräuschemission nur angegeben werden im Onlinehandel wenn die Geräte 80 dB übersteigen.
Oder sollte ich irgendwas nicht gelesen haben.
Mfg Frank
Weitere Kommentare zu diesem Artikel:
Absolut richtig. Vielen Dank für den Hinweis. Auf folgende News (von heute) dürfen wir Sie aufmerksam machen: http://www.it-recht-kanzlei.de/weisse-ware-geräuschemissionen.html
Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte von 09.11.2007
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