Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte in einer kürzlich getroffenen Entscheidung (Urteil vom 04.12.2009; Az.: 3-12 O 123/09) insbesondere darüber zu befinden, ob es einer AGB-rechtlichen Regelung für die von § 357 II 3 BGB geforderten Vereinbarung der sog. „40 Euro- Klausel“ bedarf; ferner war Gegenstand der Entscheidung, ob der Händler auf eBay seinen vorvertraglichen Informationspflichten durch einen Verweis auf die Regelungen in den eBay- AGB nachkommen kann.
Beitrag von RA Wentzel
08.01.2010, 12:12 Uhr
Es gibt inzwischen eine interessante Diskussion bei XING: https://www.xing.com/net/ebay/recht-und-gesetz-918/bei-ebay-braucht-man-tatsachlich-keine-agb-27178812/27183726/#27183726
Weitere Kommentare zu diesem Artikel:
Selten gibt es Anlass, den i.d.R. hochkompetenten Rechtsbeiträgen auf diesen Seiten zu widersprechen. Das hier zitierte Urteil ist jedoch keineswegs das erste zum Thema "40-Euro-Klausel", allerdings ist es in der Tat wohl das erste, welches keine Notwendigkeit zu einer separaten Regelung... » Weiterlesen
Womit dann endlich mal mit dieser Mär aufgeräumt ist, dass man bei Ebay unbedingt AGB braucht. Bin mal gespannt, was den Rechtsanwälten als nächstes einfällt um den Online-Händlern das Geld aus der Tasche zu ziehen. Mit der Angststorie: "Man muss ja unbedingt AGB haben." ist es ja jetzt vorbei...
LG Frankfurt a.M. zur „40 Euro-Klausel“ - einer separaten Vereinbarung in AGB bedarf es für deren Geltung nicht! von 08.01.2010
IT-Recht Kanzlei
Alter Messeplatz 2
80339 München
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de