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Immer häufiger wird die IT-Recht-Kanzlei mit Fällen konfrontiert, in denen drahtlose Computernetzwerke von Unbekannten missbraucht werden, um fremde Daten auszuspähen. Nicht selten bemerken die Betroffenen erst, dass ihre persönlichen Daten ausgespäht wurden, wenn sie unverhofft eine Ware geliefert bekommen, die sie überhaupt nicht bestellt hatten oder (wie bereits von der IT-Recht-Kanzlei berichtet) wenn ihnen ein anwaltliches Schreiben ins Haus flattert, in dem ihnen ein urheberrechtlicher Verstoß vorgeworfen wird.
Beitrag von
12.09.2008, 19:59 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit großer Aufmerksamkeit habe ich Ihren Beitrag zu diesem Thema zur Kenntnis genommen. Vor kurzen habe ich zu selbigen, oben genannten Sachverhalt (Ungesichertes Netz/Schwarzsurfen mit Flatrate) eine strafrechtliche Prüfung durchgeführt. Ich bin, ebenso wie Sie, zu dem Ergebnis der Nichtstrafbarkeit gekommen.
Ich danke Ihnen somit für die Bestätigung meines Gutachtens.
Weitere Kommentare zu diesem Artikel:
Zu einem anderen Ergebnis ist allerdings vor längerer Zeit das AG Wuppertal gekommen. Dieses sah eine Strafbarkeit nach dem TKG und verwarnte den Angeklagten mit Strafvorbehalt.
Strafrechtliche Aspekte beim Zugriff auf fremde WLAN-Netzwerke von 19.01.2007
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