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Verbraucher haben ein Recht darauf, ein Produkt zu kaufen, ohne dass man es Ihnen mittels fieser psychischer Tricks anzudrehen versucht – z.B. mit moralischem Druck. So etwa, wenn der Verkäufer behauptet, sein Job oder sein Lebensunterhalt wäre in Gefahr, wenn der Kunde nicht kaufe. Es ist nicht fair, aus dem schlechten Gewissen und der Gutmütigkeit der Kunden unlauteren Profit zu schlagen. Daher verbietet die Schwarze Klausel Nr. 30 des UWG solche Praktiken. Lesen dazu jetzt den 31. und letzten Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei .
Beitrag von Ilse Bayer
20.11.2009, 18:46 Uhr
Ich bin mir nicht sicher, ob es an meiner Naivität liegt, aber ich las Ihren Artikel mit offenem Mund und staunenden Augen! Bisher war mir gar nicht bewusst, dass es solche fiesen Verkaufstricks gibt und ich bin mehr als entsetzt!!! Nichtsdestotrotz ist es beruhigend, dass der Gesetzgeber eine Regelung getroffen hat, die dies unterbindet.
Weitere Kommentare zu diesem Artikel:
Haben Sie vielen Dank für Ihr sehr nettes Lob. Die Serie zum Thema "Schwarze Klauseln" hat auch uns viel Spaß bereitet.
Liebes IT-Recht-Team! Ich möchte mich bei Ihnen für die Reihe: "UWG - Schwarze Klauseln" bedanken, die ich stets mit großem Interesse gelesen habe! Bitte fahren Sie mit dieser Art der "Rechtsaufklärung" fort; denn nur so kann der Otto-Normal-Verbraucher die doch recht komplexe Juristerei verstehen.... » Weiterlesen
UWG - Schwarze Klausel Nr. 30 - Bitte kaufen, sonst feuern die mich - Verbotene psychische Tricks von Unternehmern von 20.11.2009
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