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Wer von einem Unternehmer unbestellte Waren zugesendet bekommt, muss diese nicht bezahlen oder zurücksenden. Weil dies nicht alle Verbraucher wissen, gibt es Unternehmer, die mit dieser Masche richtig Kasse machen und die Verbraucher zur Zahlung von Geld bewegen wollen. Das ist unlauter. Denn eine solche Praktik verstößt gegen die Schwarze Klausel Nr. 29 des UWG. Lesen dazu jetzt den 30. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei .
Beitrag von Simon M.
16.11.2009, 12:16 Uhr
Muss ich die Ware auch nicht zur Abholung für einen bestimmten Zeitraum bereithalten; also quasi neben der Haustür? Obwohl ich mir das ja schon komisch vorstelle: dann müsste man ja ein kleines Lager betreiben, nur damit man von den "Belästigungen" wieder befreit wird.
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UWG - Schwarze Klausel Nr. 29 - Unbestellte Waren - Verbraucher müssen nicht zahlen! von 13.11.2009
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