Ein Schiff wird kommen….: Ein auf der Außenseite eines Schiffes angebrachtes Werk unterliegt Panoramafreiheit
Eine Veranstalterin von Kreuzfahrten erhob Klage gegen den Betreiber einer Internetseite, auf der unter anderem Ausflüge bei Landgängen auf Kreuzfahrtreisen angeboten wurden. Der Beklagte veröffentlichte auf seiner Internetseite ein Foto der Seitenansicht des Schiffs „AIDAbella“ der Klägerin. Auf diesem Schiff war der „AIDA Kussmund“ teilweise zu sehen. Die Veranstalterin von Kreuzfahrten sah sich in ihren Rechten am „AIDA Kussmund“ verletzt, weil das Kunstwerk sich insbesondere nicht an öffentlichen Straßen oder Plätzen befinde, wodurch der Betreiber der Internetseite kein Nutzungsrecht hatte.
keiner
Beitrag von Karsten
08.08.2017, 17:41 Uhr
Hm... hier geht es ja um ein Kunstwerk.
Aber wie ist es mit dem Logo der Reederei am Schornstein? Hat man dann nicht mit jedem Schiff ein Problem, da fast immer das Markenzeichen der Reederei dort angebracht ist? Darf man es mit samt des Logos veröffentlichen? Oder gar kommerziell nutzen? (Kalender usw.?)
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