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Unternehmen mit mehr als neun (9) Mitarbeitern, die computergestützt mit personenbezogenen Daten (also insbesondere Mitarbeiter- und Kundendaten) arbeiten, benötigen gemäß § 4f BDSG einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten. Häufig wird hierbei die Frage gestellt: was passiert, wenn dieser Verpflichtung nicht entsprochen wird?
Beitrag von Sebastian Kraska
27.10.2009, 21:57 Uhr
Vielen Dank für den Hinweis auf unseren Schreibfehler! Nochmals zur Klarstellung: gemäß § 4f BDSG haben nichtöffentliche Stellen, die mehr als neun Personen "mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen", einen Datenschutzbeauftragter zu bestellen (vorbehaltlich weiterer Differenzierungen in § 4f BDSG).
Weitere Kommentare zu diesem Artikel:
Ein peinlicher Fehler im Text: Es sind übrigens nicht 9 Mitarbeiter, sondern es müssen MEHR als 9 Mitarbeiter sein, vgl. § 9 Abs.1 S.2 BDSG
Oft gestellte Frage: Warum braucht man einen Datenschutzbeauftragten? von 14.10.2009
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