Der BGH hat entschieden (Urteil vom 31. März 2010; Az. I ZR 174/07), dass die Nutzung einer gleichnamigen Internetdomain eine Unternehmenskennzeichenrechtsverletzung darstellt, wenn einer der Nutzer den Namen des anderen Unternehmens verwendet, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um den Internetauftritt des anderen Unternehmens handelt.
Inhaltsverzeichnis
Fall
Die Klägerin war seit 1997 Inhaberin der Internet-Domain „peekundcloppenburg.de“. Die Beklagte benutzte seit 1998 die geschäftliche Bezeichnung „Peek & Cloppenburg“ in unterschiedlichen Formen bei ihrem Internetauftritt und in ihrer lokalen Werbung (u.a. als „peek-und-cloppenburg.de“ oder „p-und-c.de“). Bei den Parteien handelt sich um zwei selbständige Unternehmen, die nach der getroffenen Abrede im gesamten Bundesgebiet Kleidungshäuser betreiben, wobei die Klägerin in Süddeutschland, die Beklagte in Norddeutschland tätig ist.
Die Klägerin behauptete, über die älteren Rechte an der geschäftlichen Bezeichnung „Peek & Cloppenburg” zu verfügen. Die Klägerin begehrte deshalb von der Beklagten u.a Unterlassung der Nutzung der Domain, falls auf der Startseite der Hinweis fehle, dass es sich nicht um das Unternehmen der Klägerin handelt.
Konkret ging es dabei um folgenden eingeklagten Passus:
Es gibt zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen unter demselben Firmennamen ‘Peek & Cloppenburg KG’ in Düsseldorf und in Hamburg. Sie befinden sich auf der Webseite der Firma Peek & Cloppenburg KG in Düsseldorf.
Dem Begehren der Klägerin entsprach der BGH und hob diesbezüglich das Berufungsurteil auf.
Entscheidung
Der BGH stellte zunächst fest, dass der Prioritätsgrundsatz hier nicht herangezogen werden könne, da die Parteien eine Abrede getroffen haben und seit mehreren Jahren mit demselben Unternehmenskennzeichen auf dem deutschen Markt tätig waren. Damit wird eine Abgrenzung zur vorangegangenen BGH-Entscheidung „hufeland.de“ (Urteil vom 23. Juni 2005; Az. I ZR 288/02), vorgenommen, in der festgestellt wurde, dass beim Streit um Domainnamen unter Gleichnamigen das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Registrierung von Domainnamen gilt.
Die Grundsätze, die für die Fälle der Gleichnamigkeit entwickelt wurden, gelten hier entsprechend. Danach kann der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens dem anderen Nutzer nicht verbieten. Er muss sie dulden, auch wenn es mit einer erhöhten Verwechslungsgefahr verbunden ist. Entscheidend ist aber, dass der andere Nutzer redlich ist und die ihm zumutbaren Maßnahmen ergreift, um der Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken.
Die Richter dazu:
Für die rechtliche Beurteilung kommt es vielmehr allein darauf an, ob die Beklagte durch die beanstandete Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung die Verwechslungsgefahr erhöht und dadurch die zwischen den Parteien bestehende Gleichgewichtslage gestört hat und ob sie sich - gegebenenfalls - auf ein schutzwürdiges Interesse an der beanstandeten Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung berufen kann und zudem alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr entgegenzuwirken.
Nach Ansicht des BGH bestand die Verwechslungsgefahr also darin, dass die Beklagte den gleichen Namen verwendet hat, ohne dabei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Internetauftritt nicht um die Firma der Klägerin handelt.
Fazit
Eine Entscheidung, die zeigt, dass die Koexistenz zweier selbständiger Unternehmen unter dem gleichen Namen nur möglich ist, sofern ausdrücklich auf die Verschiedenheit der Unternehmen hingewiesen wird. Auf die Priorität der Domainregistrierung komme es dabei nicht an.
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