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Nach einer Entscheidung des Bundespatentgerichts (Beschluß. vom 25.11.2009, Az. 25 W (pat) 35/09) ist die Wortmarke EM 2012 für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25 und 30, insbesondere „Druckereierzeugnisse, Bekleidungsstücke“ nicht eintragungsfähig, da es an der Unterscheidungskraft fehle. Kurz darauf hat das Bundespatentgericht (Beschluß vom 28.11.2009, Az. 25 W (pat) 38/09) mit derselben Begründung auch die Wortmarke WM2010 für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25 und 30, insbesondere „Druckereierzeugnisse, Bekleidungsstücke“als nicht eintragungsfähig eingestuft.
Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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