Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Ist die Angabe einer Telefonnummer und einer Faxnummer im Website-Impressum notwendig?

02.06.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
Ist die Angabe einer Telefonnummer und einer Faxnummer im Website-Impressum notwendig?

Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag zum Thema "Impressum".

Diese Frage ist nicht wirklich geklärt, da die Gerichte hier unterschiedlich entscheiden. So bedarf es etwa dem OLG Hamm zufolge keiner Angabe einer Telefonnummer im Impressum. Anders haben jedoch das OLG Oldenburg sowie das OLG Köln entschieden. Dabei habe ein gewerblicher Verkäufer, der im Internet Waren anbietet, auch zwingend eine Telefonnummer oder eine Faxnummer in seiner Anbieterkennzeichnung zu veröffentlichen. Fehle diese Angabe, könne dies durchaus zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen.

1. Telefonnummer wirklich notwendig?

Entscheidend ist hierbei die Frage, ob § 5 S. 1 Nr. 2 TDG tatsächlich die Ermöglichung telefonischer Kontaktaufnahme – also durch Angabe einer Telefonnummer und – ggf. die Sicherstellung der telefonischen Erreichbarkeit in einem gegebenenfalls noch näher zu konkretisierenden Umfang – verlangt.

Diese Frage ist jedoch nach Auffassung des OLG Hamm ( Urteil vom 17.03.2004, Az. 20 U 222/03) mit folgender Begründung zu verneinen:

Schon der Wortlaut der betreffenden Regelungen lasse das Erfordernis telefonischer Erreichbarkeit nicht entnehmen. Weder Art. 5 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (im Folgenden: Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) noch § 5 TMG verlangten ausdrücklich die Ermöglichung einer telefonischen Kontaktaufnahme.

Auch die Auslegung des § 5 S. 1 Nr. 2 TMG führe nicht zu dem Ergebnis, dass der Diensteanbieter die Angabe einer Telefonnummer zur Ermöglichung der fernmündlichen Kontaktaufnahme auch im Vertragsanbahnungsstadium stets schulde. So ergebe die Auslegung des Begriffs "unmittelbare Kommunikation" im Sinne des Gesetzes, dass sie nicht nur durch das Telefon ermöglicht werden könne. Die Möglichkeit, sich über Anfragemasken oder/und e-mail auch mit individuellen Fragen an sie zu wenden und diese Fragen in engem zeitlichen Zusammenhang beantwortet zu erhalten, erfülle nämlich gleichfalls die Anforderungen einer unmittelbaren Kommunikation.

Achtung: Dem Oberlandesgericht Köln wurde jedoch wenige Monate zuvor dieselbe Frage zur Entscheidung vorgelegt und es hat in diesem Zusammenhang konträr (Urteil vom 13.02.2004,Az. 6 U 109/03) wie folgt entschieden:

„Der Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste hat Angaben bereitzuhalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen. Postanschrift und E-Mail-Adresse genügen nicht. Zumindest muss entweder eine Telefon- oder eine Telefaxnummer angegeben werden. Ob - wofür vieles spricht - die Angabe einer Telefonnummer unabdingbar erforderlich ist, kann im Streitfall offen bleiben. Die vom Diensteanbieter eingeräumte Möglichkeit, online um Rückruf zu bitten, ist keine "Möglichkeit zur unmittelbaren Kontaktaufnahme" i. S. v. § 6 Nr. 2 TDG.

Ähnlich hatte auch erst jüngst das OLG Oldenburg argumentiert (Beschluss vom 12.05.2006, Geschäftsnummer 1 W 29/06).

1

2. Wie sieht es mit der Angabe einer Faxnummer aus?

Die Angabe einer Faxnummer braucht nur erfolgen, falls tatsächlich auch ein Faxgerät im Einsatz ist. Ob dagegen eine Faxnummer alternativ zur Telefonnumer ausreicht, wurde bisher gerichtlich noch nicht geklärt.

Tipp: Um wirklich auf Nummer sicher zugehen, sollte man auf jeden Fall in seinem Impressum seine Telefonnummer (und falls vorhanden auch die Faxnummer) mit angeben. Sollte es sich dabei um eine sog. Mehrwertdienstnummer handeln wäre zudem zu beachten, dass zusätzlich der jeweils geltende Tarif mitanzugeben ist. Es ist übrigens zu erwarten, dass sich in absehbarer Zeit auch der Bundesgerichtshof zu der Frage äußern wird. Dies ist auch dringend notwendig, angesichts der momentanen Vielstimmigkeit der einzelnen Oberlandesgerichte.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Bernd Boscolo / PIXELIO

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Antrag zu Verzicht auf Privatadressen im Impressum abgelehnt
(29.11.2023, 16:14 Uhr)
Antrag zu Verzicht auf Privatadressen im Impressum abgelehnt
Erweiterte Impressumspflicht bei Veröffentlichung von umfangreichem Videomaterial auf eigenen Präsenzen
(11.10.2023, 16:38 Uhr)
Erweiterte Impressumspflicht bei Veröffentlichung von umfangreichem Videomaterial auf eigenen Präsenzen
Das „Who is Who“ der Steuernummern: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) vs. Steuernummer vs. Steueridentifikationsnummer
(16.08.2023, 14:45 Uhr)
Das „Who is Who“ der Steuernummern: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) vs. Steuernummer vs. Steueridentifikationsnummer
Exotische Rechtsform? Kein Problem für die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei!
(14.08.2023, 07:19 Uhr)
Exotische Rechtsform? Kein Problem für die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei!
Künstlername bzw. Pseudonym im Impressum ausreichend?
(14.06.2023, 07:33 Uhr)
Künstlername bzw. Pseudonym im Impressum ausreichend?
Oft gefragt: Telefonnummer im Impressum erforderlich?
(22.03.2023, 12:43 Uhr)
Oft gefragt: Telefonnummer im Impressum erforderlich?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei