LG Düsseldorf: Das „Anhängen“ an identische, mit unterschiedlicher GTIN versehene Produkte auf Amazon ist nicht wettbewerbswidrig
Die Möglichkeit sich an bestehende Angebote auf der Plattform Amazon „anzuhängen“ bereitet zahlreichen Online-Händlern Kopfzerbrechen. Dabei handelt es sich um ein verbraucherfreundliches Prinzip, welches viele Vorteile mit sich bringen kann. Dennoch wirft diese Möglichkeit des „Anhängens“ eine Vielzahl an rechtlichen Fragen auf. Ob das „Anhängen“ im Falle des Vorliegens identischer Produkte, welche allerdings verschiedene GTIN (Global Trade Item Number) besitzen und unterschiedlich verpackt sind, wettbewerbswidrig ist, hatte erst das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 15.04.2015 (Az.: 2a O 243/14) zu beurteilen. Lesen Sie mehr: