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Ein Gesetz, welches sämtliche Regelungen mit Bezug zur IT-Sicherheit zusammenfassen würde, gibt es nicht. Vielmehr hat man sich die entsprechenden gesetzlichen Regelungen mühsam aus verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen zusammenzusuchen. Dies wird wohl auch ein Grund mit dafür sein, dass sich viele Unternehmen bzw. deren Geschäftsführung noch immer nicht darüber im Klaren sind, dass der Gesetzgeber sie konkret zur Errichtung einer effizienten und vor allem sicheren IT-Infrastruktur verpflichtet hat. Nur wer einen Überblick über die relevanten Gesetze und Verordnungen hat und ein geeignetes Sicherheitskonzept verfolgt, kann sich hier vor rechtlichen Konsequenzen schützen. Rechtsanwalt Max-Lion Keller fasst für GULP Leser zusammen, welche Gesetze, Verordnungen und Richtlinien in Sachen "IT-Sicherheit" zu beachten bzw. befolgen sind.
IT-Sicherheit bedeutet nichts anderes, als dass die
zur Aufrechterhaltung der Geschäftsprozesse und der Abwehr von Schäden gewährleistet werden muss. Diesbezüglich nimmt der Gesetzgeber Unternehmen und ihre (IT-)Verantwortlichen mit diversen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien in die Pflicht. Einerseits dient das dem Schutz der eigenen Unternehmensdaten, andererseits müssen überlassene Daten vor unberechtigtem Zugriff geschützt werden – insbesondere personenbezogene Datenbestände. Aus den folgenden gesetzlichen und vertraglichen Regelungen zu Fragen der IT-Sicherheit lassen sich unmittelbare Handlungs- wie auch Haftungsverpflichtungen der Geschäftsführung bzw. des Vorstands sowie den IT-Verantwortlichen eines Unternehmens ableiten.
Hierbei muss in aller Kürze auf das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) hingewiesen werden. Dieses Gesetz wurde bereits im Mai 1998 verabschiedet. Der Gesetzgeber bezweckte damit die Verbesserung der Kontrolle und der Transparenz in Aktiengesellschaften und auch in größeren GmbHs. Dies wurde regelungstechnisch dadurch erreicht, dass durch das KonTraG das damals bereits vorhandene Aktiengesetz (AktG) sowie das GmbH-Gesetz entsprechend ergänzt (§ 91 II AktG, § 116 AktG) bzw. entsprechend angewendet wurden (§ 43 GmbHG). Neu bei Inkrafttreten des KonTraG war nun insbesondere, dass der Vorstand einer AG und insbesondere auch die Geschäftsführung einer GmbH verpflichtet wurde, geeignete Maßnahmen zur frühzeitigen Erkennung von Entwicklungen zu treffen, die den Fortbestand der Gesellschaft konkret gefährden (vgl. § 91 II AktG). Um dies zu gewährleisten bedarf es eines Überwachungssystems, welches in der Lage ist, bei kritischen Situationen auch tatsächlich frühzeitig Alarm zu schlagen. Damit aber nicht genug.
Zugleich wird der Geschäftsführung durch Gesetz auferlegt, ein unternehmensweites Risikomanagement zu installieren, welches alle Bedrohungen erfasst, die durch IT-Systeme und deren Einsatz entstehen können. Demnach sind also die Vorstände nicht nur unmittelbar gesetzlich aufgefordert, angemessene Überwachungsmechanismen einzurichten. Sie haben vielmehr auch präventiv durch entsprechende Informations- und Vorsorgemaßnahmen die Sicherheit der in ihrem Unternehmen verwendeten IT-Systeme zu gewährleisten. Ein solches unternehmerisches Risikomanagement hat man sich wie folgt vorzustellen:
1. Schritt: Zunächst müssen im Rahmen einer Risikoanalyse alle Risiken im Zusammenhang mit dem Einsatz von unternehmenseigenen IT-Systemen ermittelt und analysiert werden, um dadurch in die Lage versetzt zu werden, das Gesamtrisiko für das Unternehmen einschätzen zu können.
2. Schritt: Anschließend gilt es, ein Sicherheitskonzept zu erstellen, um das ermittelte Risiko basierend auf einer wirksamen Risikoprävention zu reduzieren. Dabei wäre tatsächlich schon viel gewonnen, wenn sich das jeweilige Unternehmen zunächst einmal zum Ziel setzen würde, die bereits eingangs erwähnten Grundwerte der IT-Sicherheit (Verfügbarkeit, Unversehrtheit, Vertraulichkeit der Daten) sicher zu stellen. Dazu gehört insbesondere eine regelmäßig wie auch häufige Datensicherung, ein wirksamer Sabotage- und Ausfallschutz und natürlich auch der Schutz vor missbräuchlicher IT-Nutzung (durch Mitarbeiter oder Dritte).
3. Schritt: Dieses Sicherheitskonzept ist dann auch in die Praxis umzusetzen und vor allem penibel einzuhalten.
Während die oben genannten Formulierungen für den juristischen Laien teilweise recht allgemein und eher unverbindlich klingen ("Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes"), wird das Datenschutzrecht in dieser Hinsicht sehr viel genauer. So verpflichtet § 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) i.V.m. der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG alle datenverarbeitenden Stellen, durch geeignete technische wie auch organisatorische Maßnahmen die Gewährleistung der datenschutzrechtlichen Anforderungen sicherzustellen. Aus der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG wird deutlich, welche Maßnahmen in diesem Zusammenhang konkret gemeint sind, wobei im Folgenden insbesondere auf die drei wichtigsten Maßnahmen eingegangen werden soll:
Angesichts des Umstands, dass heutzutage in nahezu jedem Unternehmen jedenfalls in der IT-Abteilung, im Personalwesen und der Buchhaltung, oft aber auch in den Fachabteilungen, über Netzwerke verbundene Computer vorhanden sind und mit personenbezogenen Daten gearbeitet wird, entgingen in der Vergangenheit nur wirklich kleine Unternehmen der Pflicht zur Bestellung des Beauftragten. Der Gesetzgeber plante nun auch diejenigen Unternehmen, die höchstens neun Personen beschäftigen, zu entlasten. So schuf er das "Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft". Am 26. August 2006 kam es zu einer entsprechenden Novellierung des BDSG mit folgenden Konsequenzen:
Zum Teil stellen branchenspezifische Regelungen auch strengere Anforderungen als die oben bereits erwähnten Regelungen an die IT-Sicherheit, etwa bei Banken oder Versicherungen. Zudem enthält das Strafgesetzbuch für bestimmte Berufsgruppen, wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Angehörige sozialer Berufe Sonderregelungen, die Freiheitsstrafen vorsehen, wenn etwa vertrauliche Angaben von Patienten, Mandanten bzw. Klienten ohne deren ausdrückliche Einwilligung öffentlich gemacht werden (vgl. § 203 StGB) . Insbesondere auch die IT-Security-Verantwortlichen in Unternehmen der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer sonstigen privatärztlichen Verrechnungsstelle werden hier besonders in die Pflicht genommen. Unter Umständen kann somit bereits ein fahrlässiger Umgang mit Informationstechnik den Tatbestand des § 203 StGB erfüllen.
Selbstverständlich lassen sich auch über vertragliche Regelungen Rechtspflichten im Hinblick auf die IT-Sicherheit begründen. Beispiele dafür können etwa sein:
Verletzt ein Vertragspartner vertragliche Pflichten, die ihm gerade in Bezug auf die IT-Sicherheit auferlegt wurden, treffen ihn die Sanktionen, die der jeweilige Vertragstext für diesen Fall vorhält. Die hier vorstellbaren Konsequenzen sind mannigfaltig und reichen von Vertragsstrafen, Herabstufung der Bonität (Stichwort: Basel II) über den Imageverlust des Unternehmens bis hin zur Erhöhung von Versicherungsbeiträgen.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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