Die Rückerstattungspflicht für Sperrgutzuschläge im Widerrufs- und Teilwiderrufsfall
Das deutsche Recht räumt Verbrauchern beim Widerruf von Fernabsatzverträgen eine starke Rechtsposition ein. Neben dem gezahlten Kaufpreis sind im Widerrufsfall regelmäßig zumindest auch die vom Verbraucher übernommenen Hinsendekosten zu erstatten. Die Rücksendekosten trägt der Verbraucher nur, wenn der Unternehmer ihn hierüber innerhalb der Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss ordnungsgemäß unterrichtet hat. Eine besondere Problematik in diesem Rückerstattungsregime stellen vom Händler erhobene Sperrgutzuschläge dar. Wie mit diesen nach dem Widerrufsrecht umzugehen ist, stellt die IT-Recht Kanzlei im folgenden Beitrag für den Widerruf und den Teilwiderruf dar.