LG Dortmund zur Zulässigkeit der Werbeaussage „einziger namhafter Anbieter mit professionellem Online-Shop“
Die Werbung mit Alleinstellungsmerkmalen, die einen Anbieter von der Konkurrenz abheben, ist lauterkeitsrechtlich risikobehaftet. Um sich nicht dem Vorwurf einer wettbewerbswidrigen Irreführung auszusetzen, müssen Alleinstellungsbehauptungen erweislich wahr sein. Wie vor diesem Hintergrund die werbende Hervorhebung des Betriebs des „einzigen professionellen Online-Shops“ in einem bestimmten Produktsegment zu verstehen ist, entschied jüngst das LG Dortmund.