Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

LG Köln: Keine Gesundheitsreisen aus der Apotheke

10.06.2008, 17:26 Uhr | Lesezeit: 3 min
LG Köln: Keine Gesundheitsreisen aus der Apotheke

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Arzneimitteln / Homöopathika" veröffentlicht.

Eine aktuelle Entscheidung des Landgericht Köln befasst sich mit Wettbewerbsverstößen bei Apotheken durch Ausweitung ihres Sortiments (LG Köln, Urteil vom 10.04.2008, Az. 31 O 825/07 – nicht rechtskräftig).

Eine Reiseveranstalterin, die unter anderem Reisen mit besonderen Gesundheitsleistungen und medizinischer Betreuung anbietet, hatte eine Kooperationsabsprache mit einer Werbegemeinschaft von Apothekern geschlossen. Dabei wurde vereinbart, dass Apotheker Kataloge mit Gesundheitsreisen in der Apotheke auslegen. Bei Buchung einer Reise erhielt der Apotheker eine Provision zwischen 5 % und 10 % der erzielten Reiseumsätze.

Die Wettbewerbszentrale mahnte daraufhin die Reiseveranstalterin und einen Apotheker wegen angeblicher Unvereinbarkeit der Reisevermittlung unter anderem mit apothekenrechtlichen Bestimmungen ab.

Das Landgericht Köln bestätigte nun in erster Instanz die Ansicht der Wettbewerbszentrale, dass die Vermittlung von Reisen gegen die wettbewerbsrelevanten Vorschriften des § 4 Abs. 5 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und des § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 der Berufsordnung der Apothekerkammer Nordrhein verstößt.

§ 4 Abs. 5 ApBetrO normiert das Gebot der Trennung der Apothekenbetriebsräume von anderweitig genutzten Räumen. Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 ApBetrO soll den Patienten auf optische Weise die Besonderheit der Ware "Arzneimittel" im Vergleich zu anderen Waren ins Bewusstsein bringen und dient damit der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Versorgung mit Arzneimitteln. Sie verbietet darum nach ihrem Sinn und Zweck zur Vermeidung der räumlichen Vermischung weitere, mit der Aufgabe des Apothekers nicht zusammenhängende gewerbliche Angebote in den Apothekenbetriebsräumen.

Das Landgericht Köln war der Auffassung, der Katalog entspreche nicht den gesetzlich zugewiesenen Aufgaben des Apothekers, da hier ganz normale Erlebnisreisen ohne speziellen Gesundheitsbezug angeboten würden und führte aus:

/Die Verteilung des streitgegenständlichen Katalogs ist von der dem Beklagten zu 1. als Apotheker gesetzlich zugewiesenen Aufgabe nicht gedeckt.

Zwar kann dieser gemäß § 25 Nr. 2 ApBetrO auch Gegenstände oder Informationsträger abgeben, die der menschlichen Gesundheit dienen oder diese fördern. … Schon aus § 21 Abs. 2 Nr. 8 ApG ergibt sich indes, dass nur solche Dienstleistungen gestattet sein sollen, die einen Bezug zur Arzneimittelversorgung als Kernaufgabe des Apothekers aufweisen und daher kein Zusatz-, sondern nur ein Nebengeschäft darstellen.

Auch der Regelung zu den apothekenüblichen Waren in § 25 ApBetrO lässt sich entnehmen, dass das ergänzende Angebot mit der besonderen Fachkompetenz des Apothekers in sachlichem Zusammenhang stehen muss. Dann aber kann für zusätzliche Dienstleistungen des Apothekers nichts anderes gelten. Dementsprechend ist in § 18 Abs. 2 Nr. 5 der Berufsordnung der Apothekerkammer Nordrhein ausdrücklich festgehalten, dass die Erbringung von Dienstleistungen, die nicht mit der Ausübung des Apothekerberufs und den apothekenüblichen Waren in Zusammenhang stehen, nicht erlaubt ist. Dies ist bei der Vermittlung von Reisen ohne speziellen Gesundheitsbezug, wie im angegriffenen Katalog enthalten, indes der Fall./

Darüber hinaus nahm das LG Köln an, dass die Bewerbung des Angebots als "Gesundheitsreisen aus der Apotheke" eine wettbewerbsrechtlich relevante Fehlvorstellung der Interessenten hervoruft und daher irreführend ist.

Werbebanner für Apotheken

Anmerkung

Der zunehmende Wettbewerb macht auch vor den Apotheken nicht halt und fordert Innovationen. In der Praxis versuchen Apotheken daher verstärkt, dies durch eine Ausweitung ihres Produktangebotes zu erreichen. Mit der Kreativität bei der Ausweitung der Produktpalette steigt jedoch die Gefahr von Wettbewerbsverstößen. Die Sortimentsausweitung bei Apotheken ist daher ein Thema mit steigendem Konfliktpotential.

Denn die Hauptaufgabe von Apotheken ist es gemäß § 1 Abs. 1 ApoBetrO die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen.

Je weiter sich Apotheken von diesem Kerngeschäft entfernen und bestimmte Randsortimente in den Verkauf einbeziehen, desto größer ist die Gefahr eines Verstoßes gegen die Apothekenbetriebsordnung oder gegen Wettbewerbsrecht. Wichtig ist daher, dass neue Angebote einen Bezug zu der besonderen Fachkompetenz eines Apothekers haben.

Zudem sind etwa geringfügige Nebengeschäfte in der Regel zulässig. In einer Entscheidung war das OLG Oldenburg der Auffassung, dass der Verkauf von Weihnachtsengeln und anderen weihnachtlichen Deko-Artikeln in einer Apotheke als geringfügiges Nebengeschäft wettbewerbsrechtlich zulässig ist. (OLG Oldenburg, Urteil vom 22.11.2007, Az. 1 U 49/07) Ähnlich hat das OLG Naumburg den Verkauf von Schals als Apothekerware als unbedenklich angesehen. (OLG Naumburg, Urteil vom 09.12.2005, Az. 10 U 37/05)

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Ernst Rose / PIXELIO

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

HWG-Verstoß möglich: Vorsicht bei Einbindung von Produktbewertungen für medizinische Produkte
(09.10.2023, 07:35 Uhr)
HWG-Verstoß möglich: Vorsicht bei Einbindung von Produktbewertungen für medizinische Produkte
BGH legt EuGH Fragen zum Vertrieb von Arzneimitteln über eine Internet-Verkaufsplattform vor
(12.01.2023, 10:57 Uhr)
BGH legt EuGH Fragen zum Vertrieb von Arzneimitteln über eine Internet-Verkaufsplattform vor
LG Karlsruhe: Online-Marktplatz für Apotheken unzulässig
(15.12.2022, 14:16 Uhr)
LG Karlsruhe: Online-Marktplatz für Apotheken unzulässig
VGH Mannheim: Versandapotheke darf apothekenpflichtige Arzneimittel nicht per Automat an Endverbraucher ausgeben
(03.01.2022, 11:36 Uhr)
VGH Mannheim: Versandapotheke darf apothekenpflichtige Arzneimittel nicht per Automat an Endverbraucher ausgeben
VG Hannover: Online-Versandapotheke darf im Bestellvorgang das Geburtsdatum nicht bei jedem Produkt abfragen
(11.11.2021, 11:40 Uhr)
VG Hannover: Online-Versandapotheke darf im Bestellvorgang das Geburtsdatum nicht bei jedem Produkt abfragen
OLG Hamburg: Hinweispflicht auf Einschränkungen von Studien bei der Bewerbung von Arzneiwirkungen
(05.11.2020, 14:36 Uhr)
OLG Hamburg: Hinweispflicht auf Einschränkungen von Studien bei der Bewerbung von Arzneiwirkungen
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei